Inventare Teil 9. Inventar des Verkehrsarchivs in Wien (1959)
Die Bestände des Verkehrsarchivs: - A. Selekte und Gesamtregistraturen von Hofstellen und Ministerien
36 zu erwartenden Schwierigkeiten mit Kreisen der Wirtschaft — vor allem das Verhältnis der beiden Reichshälften entscheidend tangiert hätte. Schließlich erhielt am 4. XI. 1895 der Antrag Badenis auf Errichtung eines eigenen Eisenbahnministeriums die grundsätzliche kaiserliche Genehmigung, und bereits am 15.1.1896 folgte die Genehmigung des Statutes des neuen Ministeriums, das bis zum 1. VIII. 1896 voll in Wirksamkeit zu treten hatte (RGBl. Nr. 16). Am 17. I. 1896 wurde Eeldmarschalleutnant Emil Ritter von Guttenberg — der langjährige Chef des Eisenbahnbüros des Generalstabs — zum ersten Eisenbahnminister ernannt, eine Besetzung, welche die vorwiegend strategische Einschätzung des Eisenbahnwesens durch den Herrscher beweist. An und für sich stand Österreich mit einem solchen „Eisenbahnministerium“ allein da, denn in verschiedenen anderen Staaten wurden wenigstens alle Zweige des öffentlichen Verkehrswesens unter ein eigenes Ressort gestellt; diese Entwicklung erfolgte in Österreich bekanntlich erst nach 1918. Verfassungsgeschichtlich bemerkenswert ist ferner der Umstand, daß die Errichtung eines neuen Ministeriums durch die Krone ohne vorherige Befragung der gesetzgebenden Körperschaften Anlaß zu kritisierenden Debatten im Abgeordnetenhaus gab; schließlich gab sich die Volksvertretung mit der Erklärung der Regierung zufrieden, daß bei Schaffung neuer Ministerien die für dieselben vorgesehenen Mittel ohne vorherige Bewilligung oder ohne nachträglich eingeholte Indemnität des Reichsrates nicht ausgegeben werden dürften. Der Aufgabenkreis des neuen Ministeriums war gegenüber den Privat- und Staatsbahnen ein verschiedener; eine ursprünglich vorgesehene Trennung der beiden Zweige kam jedoch nicht zur Durchführung. Im einzelnen wurden dem Eisenbahnministerium folgende Agenden zugewiesen: internationale Vereinbarungen in Eisenbahnangelegenheiten, allgemeine Eisenbahngesetzgebung, Verhandlungen wegen Sicherstellung neuer Staats- oder Privatbahnen, Erteilung von Eisenbahnkonzessionen, Abschluß von Verträgen über staatliche Betriebsführung oder Verstaatlichung von Eisenbahnen, Bewilligung von technischen Vorarbeiten und Genehmigung der Detailprojekte (bei Staatsbahnen nur von bedeutenden Anlagen), Fällung von Entscheidungen in Bauangelegenheiten, die bisher dem Handelsministerium Vorbehalten waren, Genehmigung von Normalkonstruktionen, Betriebsbewilligungen, Genehmigung von Fahrordnungen, Erstellung von Fahrordnungen für den Kriegsverkehr und Kontrolle über alle Vorkehrungen im Kriegsfall, alle meritori- schen Angelegenheiten der Tarife und Ver kehr svorschriften, Sozialversicherungsangelegenheiten, Überwachung des SanitätsWesens, Führung der Eisenbahnstatistik, Ausbildungswesen und schließlich alle Angelegenheiten der obersten Leitung der Staatsbahnen und der Überwachung des Baues, des Betriebs und der Gebarung der Privatbahnen, soweit diese Aufgaben nicht der Generalinspektion zufielen. Für die Staatsbahnen im besonderen kamen noch folgende Punkte dazu: organisatorische Verfügung über Dienststellen, einheitliche Regelung des Dienstes und alle grundsätzlichen Personalangelegenheiten, Regelung aller Angelegenheiten, die mehr als eine Direktion betra-