Inventare Teil 8. Inventar des Kriegsarchivs in Wien (1953)

I. Band - 1. Die Entwicklung des archivalischen Besitzstandes

16 Instruction und ordnung, wie unser neubestelter archivarius Bemadus Kosenbaum sein ambt und function zuverrichten, und was er darbey zubeobachten haben würdet. lmo: Ist dieses archivariat von uns haubtsachlich verordnet und ganz von neuem darumben angestellt worden, umb die bey unserer kay. hoff-kriegs- canzley befindliche alte Schriften auf ein neues zu durchgehen, solche in gute ordnung zu sezen, mithin in monath und jahr, wie es gebräuchlich, einzu- theilen, was darinnen von sonderbahrer importanz ist, als da seind die haubt- relationes von denen commandirenden generalen, gesandtschafften, Commis­sionen, fridensschlüss, armistitien, allianzen, charteilen, entscheyd- und ein- richtung der gränizen, anleg- und fortificirung der vestungen, an- und auf- richtung der generalaten, commanden, item jurisdictions-strittigkeiten, ge­haltene große kriegs-recht von übergebnen vestungen, offenbahren malver- sationen und dergleichen, darauf erfolgte executionen und derlei wichtige ding mehr, welche allhier nicht specifirt werden können, in ein besonderes prothocoll einzutragen insonderheit auch vorzumerken was in denen vorigen saeculis für krieg, darinnen auch für haubtschlachten und belägerungen vor- bey gangen, wer die armeen commandiert, wie stark solche, auch wie deren ausschlag glük- oder unglüklich gewesen, wer darbey wohl oder übel sich verhalten, welche particulariter an und vorzumerken, auch in solcher findiger ordnung alles zu halten, das, und wan eine auskunft darüber verlanget wird, solche gleich stante pede gegeben werden könne. Nachdeme nun ihme archivario die Obliegenheit dieses seines ambts aus denen iezt recensirten passibus generaliter bekandt, so hat er 2do: und specialiter zu beobachten, und zwaar aus Schuldigkeit alle tag (außer denen sonn- und feyertägen) vor- und nachmittag gewisse stunden zu durchgeh- und einrichtung sothanner alten schrifften und aufmerkung der denkwürdigkeiten darvon anzuwenden, und damit mann 3ti0: dessen fleiß und application umb so mchrer spühren und dessen ge­sichert seyn möge, so hat derselbe, was er merkwürdiges gefunden, per synopsin und extractive zu verfassen und von quartal zu quartal unsern kay. hoffkriegs-rath und zwaar zu handen unsers von zeit zu zeit bestellten hoff- kriegs-raths-praesidentens, oder in dessen abwesenheifc, dem vicepraesidenten gebührend einzuraichen, worbey ihme archivario 4t0: expresse untersagt und verbotten wird, von deme, was er merkwürdig und importantes findet, iemanden, wer der auch seye, ohne vorwissen und ausdruklicher verwilligung ermeldt unsers kay. hoffkriegsraths oder des expe- direnden ersten referendarii einige abschrifften, noch weniger aber original- concept und schriftliche urkunden weeder umb geld noch umbsonst hinaus zu geben. Für solch seine mühe und arbeith haben Wir ihme 5t0: jährlich und zwaar iedweders jahr besonders 1200 f., welche durch ableiben unsers (tit.) Macarii dem aerario ohne dem heimbgefallen, bey unsern hoff-kriegs-canzley-stab anweysen, ihme auch in den hoff-stab eintragen, dann mit einem convenienten hoff-quartier zu versehen gnädigst verordnen lassen. Welchen allen er, unser hoff-kriegskanzley-archivarius also gehorsamst nach- zukhomben wissen wird.

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