Inventare Teil 8. Inventar des Kriegsarchivs in Wien (1953)

II. Band - 15. Verwandte Bestände in anderen Öffentlichen Archiven Österreichs und des Auslandes

127 lassen. Denn schon zur Zeit des Landknechtwesens befanden sich bei ein­zelnen „Landsknechthaufen“ Seelsorger, die den Angehörigen der Militär­formationen seelsorglich beistanden. Da aber nach dem Friedensschluß mit den Landsknechten auch die engagierten Kapläne entlassen wurden, kann man natürlich von einer Militärseelsorge als ständiger Institution noch nicht spre­chen. Zur Aufsicht über diese Feldkapläne wurde allerdings schon im 16. Jahr­hundert ein Generalvikar bestellt und aus dem 30jährigen Krieg liegt bereits eine Bestallungsurkunde des Kaisers Ferdinand II. vom 22. August 1623 vor, mit welcher ein Generalvikar berufen wurde. Aber erst dann, als mit Ende des 30jährigen Krieges der Kaiser ein klei­nes stehendes Heer geschaffen hatte, beginnt eine eigentliche Militärseelsorge, welche sich nicht nur auf die Kriegszeit erstreckte, sondern vom Papst die pfarrechtliche Jurisdiktion über die kaiserliche Armee auch für den Friedens­stand erhielt. Darunter ist die Übertragung der kirchlichen Kegierungsgewalt (das Recht, die kirchliche Gerichtsbarkeit und seelsorgliche Funktionen auszu­üben) über die Angehörigen des Heeres an die Militärgeistlichen zu verstehen. Die Grundlage beruht demnach auf dem Grundsätze der Exemption der Hee­resangehörigen von der zivilgeistlichen Jurisdiktion. Gewöhnlich war bei jeder Militärformation auch ein Militärkaplan ein­geteilt. Die Oberleitung über die Militärkapläne hatte der Beichtvater des Kaisers und damit bis zu der 1773 erfolgten Auflösung des Jesuitenordens stets ein Jesuit; dieser war auch deshalb Träger der vom Papst übertragenen Jurisdiktion. Die Verleihung dieser Jurisdiktion durch den Papst gab aller­dings in den folgenden Jahren wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten, da die Zivilbischöfe diese Jurisdiktion über das Heer für die Friedenszeit für sich in Anspruch nahmen, zumal durch das päpstliche Breve vom Jahre 1643 diese nur auf Kriegsdauer der Militärgeistlichkeit übertragen worden sei. (Nach den Worten des Breve bezog sich die Jurisdiktion auf die „qui in castris degunt et castra sequuntur“.) Aus diesen Rivalitäten entsprang schließlich ein Übereinkommen zwischen den Zivilbischöfen und dem Militärvikar, wonach die ad militiam vagam, d. i. die zu den wandernden Kriegsoperationen be­stimmten Militärpersonen der Militärgeistlichkeit zugeteilt, hingegen die ad militiam stabilem gehörenden, d. i. die Militäranstalten und die einen bleiben­den Wohnsitz habenden Militärpersonen, der Jurisdiktion der Zivilgeistlich­keit untergeordnet werden sollten. Dieses Übereinkommen fand schließlich Ausdruck in der Aufstellung eines genauen Verzeichnisses aller zur militär­geistlichen Jurisdiktion gehörigen Militärkörper, -anstalten und -personen (1752). Eine Revision dieses Verzeichnisses erfolgte dann im Jahre 1773, als die Stelle eines eigenen Militärbischofs geschaffen wurde; allerdings war diese Revision auch nicht die letzte. Zur militärseelsorglichen Amtsführung gehörte auch die Führung der geistlichen Protokolle, das ist die Führung von Geburts-, Trauungs- und Sterbebüchem (Matriken), die durch das Konzil von Trient für die gesamte katholische Kirche angeordnet wurde. Die Art der Führung dieser Protokolle wurde von den Konzilien und Bischöfen bestimmt und war bis Ende des 18. Jahrhunderts den staatlichen Vorschriften mehr oder weniger entzogen. Von den Militärvikaren wurden daher auch Richtlinien für die Militärmatriken erlassen, die mit den dies­bezüglichen Instruktionen anderer (Zivil-)Bischöfe wohl übereinstimmten. Be­sondere diesbezügliche Vorschriften für Regimentskapläne gab es in der ersten

Next

/
Oldalképek
Tartalom