Inventare Teil 8. Inventar des Kriegsarchivs in Wien (1953)

II. Band - 15. Verwandte Bestände in anderen Öffentlichen Archiven Österreichs und des Auslandes

128 Zeit noch nicht. Wohl erschienen „Regulaments“, aber nur für einige Regi­menter, die allerdings mitunter auch von anderen Regimentern angenommen wurden und Weisungen über die Pflichten der Regimentskapläne enthielten. So erschien im Jahre 1733 vom Reichsgrafen von und zu Daun für sein In­fanterie-Regiment ein Reglement, in dem es heißt, „der Regimentskaplan soll den Kirchen-Matricul, d. i. das Kirchenbuch, ordentlich halten, darinnen ein­tragen alle Heiraten, Taufen, Begräbnisse und justifizierte Leute, mit Be­nennung des Tages, Ortes, Monates und Jahres, welche in der Zeit vorfallen, damit, wenn heute oder morgen Heirat-, Tauf- oder Totenschein beim Regi­ment angesucht würde, er auf Befehl des Kommandanten solche geben könne“. Außer den im Jahre 1641 vom Generalvikar Marenzi erlassenen Con­stitutiones, in denen auf die Bestimmungen des Konzils von Trient hinsicht­lich der Beurkundung von Standesfällen hingewiesen wurde, sind etwas aus­führlichere Instruktionen im Jahre 1722 vom Militärvikar (capellanus maior) Dr. Tönnemann an die Militärkapläne erlassen worden: „Bene custodiant specialem librum, cui nomina baptizatorum, matrimonio junctorum et mor­tuorum, cum exacta annotatione diei, mensis et anni inscribenda sunt.“ Doch wiesen die ältesten Matriken manche Mängel bezüglich der Voll­ständigkeit der Daten auf. Genauere Vorschriften in dieser Hinsicht sind erst mit dem Patent des Kaisers J o s e p h II. vom 20. Februar 1784 erflossen, das eigentlich die erste gesetzliche Grundlage der Matri- kenführung im allgemeinen für die österreichischen Erblande bildete. Mit Beginn des 19. Jahrhunderts wurde der Führung und Aufbewahrung der Matriken größere Aufmerksamkeit geschenkt. Hiezu trugen die Erlässe und Verordnungen bei, von denen u. a. ange­führt seien: die Hofkriegsrätlichen Verordnungen vom 27. 10. 1815, E.Z. 5696, vom 9. 6. 1816, E.Z. 2263 (Einführung der Duplikate), vom 30. 12. 1818, N.Z. 3529, vom 14. 5. 1830, F.Z. 726 (Matrikenführung der akatholischen Seel­sorgen), und insbesondere die Zirkularverordnungen des Reichskriegsministe­riums vom 26. 5. 1869, Präs. Nr. 2014, und vom 3. 2. 1870 für die Kriegsmarine. Alle diese Teilverordnungen und Erlässe wurden abgeändert und zusammen­gefaßt durch die Zirkularverordnung des k. k. Reichskriegsministeriums vom 5. 7. 1887, Präs. Nr. 3401 (V.B1. 23). Die zuletzt gültigen Vorschriften gehen zurück auf die Bestimmungen des Normalverordnungsblattes für das k. u. k. Heer, 33. Stück vom Jahre 1904, zu Präs.Nr. 6551, sowie auf einzelne aktuelle Erlässe des Kriegsministeriums aus dem Weltkrieg 1914/18. Sollte zum Schluß noch nach dieser geschichtlichen Darstellung eine Be­urteilung der Bedeutung der Militärmatrikenführung am Platze sein, so hat diese eindeutig bejahend zu sein. Gewiß ist bei der Militärmatrikenführung der Grundsatz, daß für die Immatrikulierung eines Standesfalles der Ort maß­gebend war, an dem er sich ereignet hat, verlassen worden. Und zwar wurde er dadurch durchbrochen, daß jeder Truppenkörper seine eigenen Geburts-, Trauungs- und Sterbebücher führte (sozusagen einen eigenen Standesamts­bezirk bildete) und jeder bei diesem Truppenkörper vorkommende militärische Standesfall in diesen Büchern beurkundet wurde, wo immer der Truppen­körper gelegen sein bzw. der Standesfall sich ereignet haben mochte.

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