Inventare Teil 7. Inventar des Wiener Hofkammerarchivs (1951)

Die Bestände des Wiener Hofkammerarchivs - 1. Hoffinanz und Niederösterreichische Kammer (zirka 1500-1762)

1. Hoffinanz und Niederösterreichische Kammer 5 Bergbau, Münzwesen und Verkehr) und, da der Niederösterreichischen Kammer für die ihr nachgeordneten Ämter und darüber hinaus für Stellen des Hof­staates, ungarische Finanz- und Kriegsämter, die dem König unmittelbar unterstanden (so die „Dreissigst“-Ämter in Preßburg und Ungarisch-Alten- burg und die Bergstädte), die Rechnungsprüfung aufgetragen war, Abrechnungen und „Bereitungen“ in ziemlicher Zahl. Der Vizedom in Österreich unter der Enns, der die Nachfolge des Land­schreibers des 13. Jahrhunderts und des Hubmeisters des 14. und 15. Jahr­hunderts angetreten hatte, war an sich der Niederösterreichischen Kammer untergeben, trat jedoch 1536 durch Übernahme der Kassenverwaltung, die bis dahin ein eigener „Kammermeister“ geführt hatte, in engere Beziehung zu seiner übergeordneten Dienststelle. Er hatte nunmehr (unter der Kammer) wie schon immer „die Obrigkeit über den ihm unterstellten Teil des Kammer­gutes“ zu verwalten und jetzt — eben seit 1536 — auch (in der Kammer) „als Kasse für Einnahmen und Ausgaben in Österreich unter der Enns“ zu fungieren. „Als Obrigkeit hat er die landesfürstlichen Rechte zu wahren, entzogene Urbarsgüter und Gülten zurückzufordern; ein besonderes Augen­merk hat er auf die Kirchholden zu richten, die unter der Vogtei des Vizedoms stehen und leicht vom Adel entfremdet werden“; bei ihm liegt (unter Wahrung der Berufung an Niederösterreichische Regierung und Kammer) die Ent­scheidung der Streitsachen; ihm ist „die genaue Führung der Grundbücher aufgetragen“; er hält in den vizedomischen Märkten und Dörfern das Bann- taiding; an ihn werden von den vizedomischen Märkten und Dörfern „male- fizische Personen“ eingeliefert, um an das Stadtgericht zur Aburteilung über­stellt zu werden; dazu hat er die ihm überwiesenen Gefälle, „vor allem im ganzen Land die Urbarsteuer, der alle zum Kammergut gehörigen, daher nicht von den Landständen besteuerten Untertanen unterlagen, einzuheben, auch auf den verpfändeten Kammergutsherrschaften“. Als Nachfolger des „Kammer­meisters“ und „Generaleinnehmers der n. ö. Kammer“ aber „sind ihm bestimmte Summen von anderen Ämtern, vor allem von den Salzämtern Gmunden und Wien zugewiesen und er hat daraus bestimmte, genau umschriebene Ausgaben zu decken“; „ebenso ist er Kasse für eine Reihe von Hofämtern, darunter des Oberstj ägermeisteramtes“. 1625 wurde die n. ö. Kammer aufgehoben und der Hofkammer ein­verleibt; noch einmal wieder hergestellt, wurde diese Lösung 1635 endgültig. Die Gründe für diese Änderung bedürfen noch der Aufhellung. Gleichwohl bestanden Kanzlei und Buchhalterei der n. ö. Kammer noch längere Zeit, diese bis in den Anfang des 18. Jahrhunderts, weiter, und ein n. ö. Expedit erhielt sich his zu den Verwaltungsreformen Maria Theresias; daraus erklärt sich die Tatsache, daß die Reihe der Akten und Protokolle der n. ö. Kammer trotz ihrer Aufhebung 1625, bzw. 1635 bis 1749 herauf reicht. Die Akten der Hofkammer setzen weit vor dem Jahre der Begründung dieser Zentralstelle (1527) ein, da sie einen Teil des Schriftgutes ihrer Vor­gänger übernahm, während die Akten der fünf Jahre früher bestellten n. ö. Kammer (1522) erst mit 1525 beginnen. Doch sind diese Divergenzen von keinem Belang, da die Vermischung der Akten beider Stellen innerhalb der territorialen Grenzen, die der Tätigkeit der n. ö. Kammer gezogen waren, eine so weitgehende ist, daß jede Arbeit, die sich auf diesem Material auf baut, stets beide Aktengruppen heranziehen muß. Den Endpunkt für alle Akten­reihen der Hofkammer, ausgenommen die „Hungarica“, und für den Bestand „n. ö. Kammer“ setzt die Haugwitzsche Reform von 1749: die Finanzverwaltung

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