Inventare Teil 7. Inventar des Wiener Hofkammerarchivs (1951)

Die Bestände des Wiener Hofkammerarchivs - 1. Hoffinanz und Niederösterreichische Kammer (zirka 1500-1762)

1. Hoffinanz und Niederösterreichische Kammer (zirka 1500—1749 [1762]) Die beiden Bestände „Hoffinanz“, das sind die Akten der alten (vor- theresianischen) Hofkammer, und „Niederösterreichische Kammer“ sind die tragenden Säulen des Hofkammerarchivs für die Zeit vom Anfang des 16. Jahr­hunderts bis zur großen Haugwitzschen Reform von 1749. An sich schon mit über 2400, bzw. über 600 Faszikeln und über 1350, bzw. über 700 Kanzlei­büchern von einer für diese Jahrhunderte nicht gerade häufigen Fülle, ist bei Beurteilung des Erhaltungszustandes der Registraturen der beiden Finanz­stellen noch zu bedenken, daß fast sämtliche Sonderbestände, die das Hof­kammerarchiv aus dem 16., 17. und der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts bewahrt — wie etwa niederösterreichische, innerösterreichische und ober­österreichische Herrschaftsakten, die Akten über das ältere Münz- und Berg­wesen, über Landtage, über den kaiserlichen Lehensbesitz in den vier Länder­gruppen, ferner die Reichsakten, die Familienakten usw. —, Selekte aus diesen beiden Fonds sind. Als ein besonderer Reichtum ist die lückenlose Überlieferung der originalen Ein- und Auslaufprotokolle der Hofkammer von 1531 und der n. ö. Kammer von 1535 an hervorzuheben. Die in diesen beiden Beständen sich findenden Gegenstände ergeben sich aus dem Wirkungskreis der Finanzbehörden, der von ihrer Gründung bis zu der mit aller alten Überlieferung brechenden Reform von 1749 kaum ver­ändert wurde. Die 1527 errichtete Hofkammer 1), den damals bestehenden vier Länder­kammern, der böhmischen, ungarischen, nieder- und oberösterreichischen in Prag, Preßburg, Wien und Innsbruck übergeordnet, hatte nach der nur sehr beiläufigen Festlegung der Hofordnung von 1527 „dafür zu sorgen, daß der Hofstaat des Königs, zu dem auch die Räte und Beamten gezählt wurden, ordentlich versehen, die zum Unterhalt des Hofes notwendigen Lebensmittel, Futter für die Pferde, Tuch- und Seidenwaren zur Bekleidung des Hofgesindes beschafft und die im »Staat« angesetzten Besoldungen ausgezahlt würden.“ Zugleich sollte sie „mit den Länderkammern »gleichmäßigen, ordentlichen und vertraulichen verstand« haben und darauf sehen, daß dort allenthalben gute Ordnung gehalten werde“, damit ihnen von ihr und ihr von ihnen, „»dieweil alles eines herrn sache ist, hilfe bewiesen mag werden«“. Es sollte in regelmäßigen Beratungen erörtert werden, „wie die »ordinari und extraordinari« Einnahmen gehoben werden könnten und wie im Bedarfsfälle auf die billigste Art Geld durch Anlehen zu erhalten wäre“. Deutlicher spricht sich dann die zehn Jahre später — am 1. September 1537 — erlassene Hofkammerordnung über die Endabsicht aller landesherrlichen Finanzpolitik, „die Hebung der »ordinari«, aus dem königlichen Kammergute fließenden, von der Bewilligung der Stände größtenteils unabhängigen Einnahmen“, aus: „es sei der »höchst haupt­punct«, daß »unser kammergüter ordentlich gehandelt und alles, das zu mehrung 1) Dazu Österreichische Zentralverwaltung (= Ö. Z. V.), 1/1, S. 68 fi.

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