Inventare Teil 7. Inventar des Wiener Hofkammerarchivs (1951)

Die Bestände des Wiener Hofkammerarchivs - 42. Steuer-Regulierungs-Hofkommission (1784-1790) - 43. Ungarische, siebenbürgische, banatische und kroatische Grundsteuer-Regulierung (1786-1790)

42. und 43. Josephinische Steuerregulierung 143 42. und 43. Steuer-Regulierungs-Hofkommission (1784—1790) und Ungarische, siebenbürgische, banatische und kroatische Grund- steuer-Regulierungs- und Landesvermessungs-Akten (1786—1790) Eine grundlegende Verbesserung des gesamten Steuerwesens, wie sie das Reformprogramm Josephs II. vorsah, mußte ihren Ausgang nehmen von der Regulierung, von der gleichmäßigen Verteilung der Grundsteuer, wobei alle Unterschiede zwischen Herren- und Bauerngrund, alle Begünstigungen von Kirchen- und Kameralgütern zu beseitigen waren. Zur Leitung dieses „so äusserst wichtigen geschäftes der einführung eines allgemeinen steuerfusses in gesamten erblanden, wie jenes der robot-abolition“, das der Kaiser einer aus dem Personal der vereinigten Hofstellen zusammenzusetzenden Hof­kommission auftrug, wurde mit Handschreiben vom 27. Juh 1784 der Rechen­kammerpräsident Karl Graf Zinzendorf bestellt1). Als dann 1788 die Arbeit in den deutschen Provinzen so weit gediehen war, daß man glauben konnte, „mittels den allenthalben nach gleichen grundsätzen erhobenen datis zur belegung“ schreiten zu können, wurde Zinzendorf unter Bezeugung der besonderen Zufriedenheit des Kaisers mit Handschreiben vom 28. Februar seines Präsidiums enthoben 2), die Weiterführung des ganzen Rektifikations­geschäftes der vereinigten Hofstelle übertragen und an die Spitze der neu zu bildenden Hofkommission der Staatsrat Eger gestellt 3). Inzwischen hatte Joseph mit Handschreiben vom 30. Dezember 1785 die Ausdehnung dieser Reform auch auf die Länder der ungarischen Krone angeordnet4 5). Um die Einheitlichkeit des Vorgehens zu sichern und doch den staatsrechtlichen Schwierigkeiten, die sich aus einer Kompetenzerweiterung der bereits bestehenden Steuer-Regulierungs-Hofkommission für Ungarn ergeben mußten, auszuweichen, wurden zwei Hofräte der ungarisch-sieben- bürgischen Hofkanzlei zur Bearbeitung der Steuer-Regulierungs-Geschäfte bestimmt, die im engsten Zusammenhang mit der Hofkommission vorzugehen und dann die notwendigen Maßnahmen im Wege der ungarisch-siebenbürgischen Hofkanzlei zu treffen hatten. So gewann der Präsident der Hofkommission entscheidenden Einfluß auch auf die Grundsteuer-Regulierung in Ungarn, ohne daß doch, da die entsprechenden Erlässe unter Unterschrift des ungarisch- siebenbürgischen Hofkanzlers ergingen, formale staatsrechtliche Beschwerden berechtigt erscheinen konnten s). Die Arbeit in Ungarn begann mit 1. Mai 1786. Mit vielen anderen Reformen fiel schon sehr bald nach Josephs II. Tode (20. Februar 1790) die von den Ständen der deutschen Erbländer und nament­lich der Länder der ungarischen Krone aufs äußerste bekämpfte Steuer- und Urbarialregulierung: mit Handschreiben vom 21. März 1790 6) erfolgte „zur 1) St. R. H. Generalien Nr. 1. 2) St. R. H. Generalien Nr. 290. 3) St. R. H. Generalien Nr. 291, 293, 298. 4) Ungarisch-siebenbürgische Akten. Generalien Nr. 3. 5) St. R. H. Generalien Nr. 103—105, 107, 108, 114, 115, 117, 118. e) St. R. H. Generalien Nr. 1246.

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