Otto Stolz: Inventare Teil 6. Geschichte und Bestände des staatlichen Archivs (jetzt Landesregierungs-Archives) zu Innsbruck (1938)
III. Archive, bzw. Registraturen von Bezirksämtern
Bezirksämter. 141 aber — abgesehen von den ganz selbständigen Verfachbüchern (s. unten S. 144 f.) — meist nur die Akten über Erb- oder Verlassenschaf ten und über Vormundschaften (Kuratel- und Tutelsachen) erhalten, von den Prozessen aber nur ganz vereinzelte, da diese, und zwar sowohl die Zivil- wie die Strafprozesse, nach 30 Jahren ausgeschieden und vernichtet wurden. Diese Trennung der Akten hing eben damit zusammen, daß die politische Verwaltung und die Rechtspflege bei der Geschäftsführung der Landgerichte schon nach 1815 und besonders bei den Bezirksämtern nach 1849 von eigenen Beamten besorgt wurde. Nach 1868 sind auch meist die politischen Akten dieser Ämter an die Bezirkshauptmannschaften, die gerichtlichen an die Bezirksgerichte gekommen. In den Jahren 1897—1900 sind —wie bereits erwähnt — die Registraturen der Landgerichte und Bezirksämter vom Beginne an bis zum Jahre 1868 aus ganz Tirol an das Statthaltereiarchiv abgeliefert und im Mauthaus eingelagert worden (s. oben S. 30 f.). Die Zeitgrenze von 1868 ergab sich aus der endgültigen völligen Trennung von Verwaltung und Rechtspflege und der Errichtung der Bezirkshauptmannschaften. Bei der Ablieferung dieser Akten waren die älteren Teile vielfach ohne jede Ordnung, weder zeitlich noch sachlich, und so wurden sie im Mauthaus nur nach einer ganz rohen Sichtung, natürlich jedes Gericht gesondert für sich, aufgestellt, und es standen auch nachher dem Archive nicht die Arbeitskräfte zur Verfügung, diese Bestände durchwegs neu und besser zu ordnen, außer bei jenen einzelnen Gerichten, bei denen dies unten besonders angegeben ist. Die Akten nach 1815 waren bei der Ablieferung meist genau oder wenigstens annähernd in der Registraturordnung, die sie im ursprünglichen Geschäftsgänge erhalten hatten, und wo jene gestört war, hat sie der Archivoffizial Widesott im Mauthaus meist wieder hergestellt. Gemäß des oben dargelegten Werdeganges der Amtsverfassung ist die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte bis zum Jahre 1848 und jene der Bezirksgerichte und Bezirksämter von 1849 bis 1868 im Wesen gleichartig, und daher sind die Akten, ohne diesen Einschnitt besonders zu betonen, aufgestellt und bei der Inventuraufnahme verzeichnet worden, werden daher ebenso in der folgenden Übersicht angegeben. Als Muster für die Ordnung eines älteren, mit dem 16. Jh. beginnenden G e- richtsarchivs, wie sie bei den Gerichtsämtern selbst im 18. Jh. rückgreifend über ihren ganzen damaligen Bestand angelegt und verzeichnet worden ist, teile ich jene des salzburgischen Pfleggerichtes Windiseh-Matrei (Matrei i. 0.) hier mit. Jenes zerfällt demnach in drei zeitliche Reihen, für deren jede am Schlüsse des betreffenden letzten Jahrganges ein Sammelverzeichnis oder Repertorium angelegt worden ist (jetzt Repert. 491, 492, 493). Die erste Reihe reicht von 1524 bis 1753, die zweite von 1754 bis 1803, die dritte von 1804 bis 1810. Die erste Reihe und ähnlich auch die zweite ist in folgende Gruppen gegliedert: I. Jurisdictionalia. — II. Dompropsteisachen. — III. Konsistorialsachen. — IV. Hofratsgeneralia. — V. Hofratsbefehle. — VI. Hofgerichtsparteisachen. — VII. Malefiz und Kriminalsachen. — VIII. Prozeß- und Aktionssachen (Zivilsachen). — IX. Hofkammerbefehle. — X. Hof- kammer-Parteisachen. — XI. Landschaftssachen. — XII. Jägereisachen. — XIII. Militaria und Kriegsratssachen. — XIV. Bürgerschaft- und Handwerkssachen. — XV.—XVIII. Missivschreiben von Lienz, von Virgen, von anderen tirolischen Gerichten, von salzburgischen Gerichten. — XIX. Stiftbücher oder Urbare. — XX. Ganthandlungen. — Im ganzen sind es 27 Faszikel. Die einzelnen Aktenstücke inner