Otto Stolz: Inventare Teil 6. Geschichte und Bestände des staatlichen Archivs (jetzt Landesregierungs-Archives) zu Innsbruck (1938)

III. Archive, bzw. Registraturen von Bezirksämtern

Bezirksämter. 139 Kreisregierung Innsbruck, Unter- und Oberinntal. Umfang: Akten von 1850 bis 1860 in 42 Faszikeln, Jahresrepertorien hiezu in 6 lauf. Metern. Kreisamt Lienz (für das Pustertal). Umfang: Akten von 1813 bis 1815 in 20 Faszikeln. Der Sitz dieses Amtes war nur während der Kriegsepoche 1813—1815 in Lienz und wurde dann nach Bruneck übertragen. Die Akten des dortigen Kreisamtes wur­den 1920 der italienischen Regierung übergeben. Bezirkshauptmannschaften. Diese sind als erste Instanz der staatlichen politischen Verwaltung an Stelle der bisherigen Landgerichte im Jahre 1849 geschaffen, 1853 wie­der aufgehoben, 1868 neuerdings und diesmal dauernd eingerichtet worden (vgl. gleich unten). Die Akten für die Übergangsjahre von 1849 bis 1854 scheinen in den Inventarübersichten nicht eigens auf, sondern dürften in den Akten der Bezirksämter von 1849 bis 1868 mit eingeschlossen sein. Nur von zwei Bezirkshauptmannschaften sind die Akten nach 1868 an das Statthalterei-, bzw. Landesregierungsarchiv abgeliefert worden, nämlich: Kufstein, Bezirkshauptmannschaft: Akten von 1867 bis 1910 in 200 Faszikeln und zugehörige Jahresrepertorien in 15 lauf. Metern; Innsbruck, Bezirkshauptmannschaft: Akten von 1868 bis 1935 in 760 Faszikeln und zugehörige Jahresrepertorien in 25 lauf. Metern. Von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wird nämlich gleich wie von der Landesregierung jedes Jahr der jeweils drei Jahre zurückliegende Akten­jahrgang dem Archiv zur Verwahrung übergeben (vgl. oben S. 126 f.). Aktenarchive der Gerichtsämter und Bezirksämter. Umfang: im ganzen 5700 Faszikel und Repertorienbände in 153 lauf. Metern. Die Gerichtsämter, deren Bildung in Tirol ins 12. und 13. Jh. zurück­geht, waren außer für die Rechtspflege auch die unterste Instanz für die landesfürstliche politischeVerwaltung und für die Steuer­verwaltung. Außer den größeren Landgerichten und den Gerichten kurzweg, die zum Teil, besonders in Südtirol, ziemlich klein waren, gab es noch sogenannte Hofgerichte für geschlossene grundherrliche Hofmar­ken und Burgfrieden, Stadt- und Marktgerichte. Diese sowie manche andere kleinere Gerichte waren hinsichtlich der hohen oder Blutgerichts­barkeit als sogenannte Schubgerichte an die benachbarten Landgerichte gewiesen. Für die politische und die Steuerverwaltung bildete aber jedes Gericht, auch jenes von kleinstem Umfange, einen eigenen Körper unter seinem Gerichtsherrn oder Pfleger. Ob die Gerichtsämter unmittelbar von der landesfürstlichen Regierung zu Dienstrecht besetzt wurden oder an Adelsfamilien, eben die sogenannten Gerichtsherren oder Dynasten, zu Pfand oder Lehen ausgetan oder im Eigentum der Inhaber der Hofmarken und Burgfrieden standen, berührte die organisatorische Bedeutung der

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