Inventare Teil 5. Band 7. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1938)
Belgien, von Oskar Schmid
120 Belgien. Sachlage schon etwas vertrauter gegenüber und meinte auch, das Tauschgeschäft nach eigener Initiative leiten zu können. Firnhaber riet auch, die Auslieferungen nicht auf einmal, sondern in Raten vorzunehmen, um der möglicherweise wandelbaren Geneigtheit der belgischen Regierung einen sanften Impuls zu Gegenleistungen zu geben.1 Darüber, daß sich Belgien bei diesem Tauschgeschäft von Anfang an in wesentlichem Vorteil befände, war sich auch Firnhaber im Klaren. Belgien konnte, wie schon erwähnt, mit Hilfe der in seinem Besitze befindlichen ziemlich genauen Verzeichnisse ins einzelne gehende Anforderungen stellen, während den österreichischen Gegenforderungen nahezu keine Hilfsmittel zur Verfügung standen. Die belgische Regierung teilte zwar aus ihren „Archives de la Secrétairerie d’État pour les affaires de l’Allemagne“ (unten III e/2) eine Liste von Korrespondenzen der Kaiser mit anderen Fürstlichkeiten und den Generalgouverneuren der Niederlande mit, doch fühlte sich sogar Graf O’Sulivan veranlaßt, wegen der Dürftigkeit dieser Liste sich zu entschuldigen.1 2 3 Der belgische Archivar Louis Gachard hatte zwar im Jahre 1838 im belgischen „Moniteur“ Berichte „sur les archives générales du Royaume“ mit Nachträgen veröffentlicht, woselbst sich nach Versicherungen von Karl Lanz und Chmel brauchbare Daten vorfinden sollten. Aber auch diese Hilfsmittel waren der Archivdirektion unerreichbar.2 Der Vorschlag des Grafen O’Sulivan, einen belgischen Archivbeamten nach Wien zu senden, der bei der Feststellung belgischer Archivalien behilflich sein könnte, wurde abgelehnt; der Gedanke, ein gleiches Ansinnen an die Brüsseler Regierung zu stellen, wurde gar nicht erwogen, hingegen riet die Archivdirektion, die Beistellung belgischer Kopisten anzufordern. Die Verhandlungen wegen der geeigneten Grundlage zu einem Archivalienaustausch hatten aber damit noch keinen Abschluß gefunden und dauerten noch bis zum Jahre 1855 fort, da Österreich an dem Grundsätze festhielt, daß es die Belgien ausschließlich betreffenden Archivalien, sofern sonst niemand ein Anrecht darauf besäße, ausliefere, aber alle Archivalien, die Belgien nicht ausschließlich betreffen oder deren Eigentumszuständigkeit zweifelhaft sei, zurückbehalte und nur gestatte, daß die belgische Regierung auf eigene Kosten davon Abschriften anfertigen lasse. Mit diesen Grundsätzen wollte man sich belgischerseits nicht einverstanden erklären und verlangte einige Änderungen, darunter auch in bezug auf die der belgischen Regierung zustehenden Akten die Weglassung der Formel „qui ne pourront étre réclamés de droit par d’autres archives“ und die Änderung des Ausdruckes „les originaux des titres et documents intéres- sant exclusivement la Belgique“ in „les titres et documents intéressant ... et qui sont communes ä la Belgique et au Royaume des Pays-Bas seront remis par l’Autriche au Gouvernement beige“.4 Mit den Niederlanden wollte sich dann die belgische Regierung selbst auseinandersetzen und ebenso mit dem Großherzogtum Luxemburg, auf dessen Archivalien die 1 Vgl. StK. Interiora-Archiv, Fasz. 7, 31. Dez. 1852. 2 Vgl. Reg. des StA., Z. 141/1852. 3 Vgl. unten III e. 4 Vgl. Reg. des StA., Z. 45/1855.