Inventare Teil 5. Band 7. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1938)

Belgien, von Oskar Schmid

III. Rep. P: d) Archivalienauslieferungen Österreichs seit 1856. 119 Im speziellen verlangte die belgische Regierung durch ihren diploma­tischen Vertreter die Überlassung folgender Archivalien: 1. Les chartes des dues de Brabant.1 2. Les chartes des comtes de Flandre et autres docu­ments qui étaient gardés ä la Chambre des comptes de Lille et que le Gou­vernement framjais remit aux Pays-Bas en 1770.2 3. Les chartes des dues de Luxembourg.3 4. Les papiers du Conseil d’État et de 1’Audience.4 5. Les papiers de la Secrétairerie d’État et de Guerre.5 6. Les registres de la Toison d’Or. Firnhaber äußerte sich darüber in folgender Weise: Ad 1. Belgien müsse sich größtenteils mit beglaubigten Abschriften begnügen, da diese Archivalien nebst Belgien häufig auch das deutsche Reich oder Landschaf­ten berühren, die jetzt Bestandteile von Holland, Frankreich und Preußen bilden. Dasselbe gilt auch ad 2. Ad 3. Von dieser Abteilung hingegen habe Belgien den bei weitem größten Teil im Original zu erhalten, weil darunter nur wenige Stücke sich befinden, auf die auch Österreich oder andere Staa­ten einen billigen Anspruch erheben könnten. Ad 4 bildet die größten Schwierigkeiten. Die Abteilung A des Repertoriums P, der Teil, der die allerhöchste Familienkorrespondenz betrifft, wäre keinesfalls auszuliefern; die Abteilung B, deren Stücke fast ausschließlich belgische Lokalinteressen berühren, könnte hingegen mit wenigen Ausnahmen unbeanstandet im Original ausgeliefert werden und nur die Luxemburger Stücke wegen mög­licher Kollisionen mit Holland in Abschrift. Auch die Abteilung C würde sich nach sorgfältiger Ausscheidung der Österreich zugehörigen Stücke zur Auslieferung eignen. Ad 5. Hier wäre zu scheiden zwischen Zentralleitung und der eigentlichen Administration. Letztere Betreffe könnten meistenteils im Original abgetreten werden. Von der ersteren Partie wäre manches gar nicht, vieles nur in Abschrift herzugeben. Man könnte eventuell auch vor­handene Konzepte oder Abschriften ausfolgen. Ad 6. Dieser Punkt wäre strikte abzulehnen, da gar keine Beziehungen zwischen dem seit 1831 be­stehenden Belgien mit seinem „akatholischen“ Herrscher und dem von Philipp dem Guten 1430 gestifteten katholischen Orden vorhanden seien, ferner auch Holland und Frankreich als Nachfolger einzelner Gebiete An­sprüche erheben könnten. Hingegen wären alle noch in Belgien befind­lichen, das Goldene Vlies betreffenden Papiere einzufordern, zumal nicht einmal Spanien schon seit mehr als einem Jahrhundert sich „über diesen Orden Rechte mehr anmaßt“. Auffallend schien es Firnhaber, daß gewisse Urkundenpartien gar nicht angefordert wurden, die nach den obwaltenden Grundsätzen an Bel­gien zu überlassen gewesen wären.6 Man stand also damals in Wien der 1 Rep. XXII olim XXV, AB. 404. Oben S. 84. 3 Eep. XIX olim XXI, AB. 192. Oben S. 86. 3 Eep. XXII, AB. 190. Oben S. 88. 4 Eep. P, AB. 195. Oben S. 101 und unten III f. 5 Desgleichen. 6 So die Urkunden des Rep. XX A und B (AB. 402 und 403 „Niederländische Urkunden“ und „Nachtrag niederländischer und lothringischer Urkunden 1196—1724“) und des Rep. XXI olim XXIV (AB. 191). Die Urkunden der beiden Repertorien wurden dann zum überwiegenden Teil an Belgien ausgefolgt. Vgl. auch S. 122 die Ausführungen über die 4. und 8. Auslieferung.

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