Inventare Teil 5. Band 4. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1936)
Einleitung
Erster Abschnitt. § 2 — § 3. 51* des Verhältnisses von Archiv und lebender Registratur.1 Wie wir gesehen haben, erfolgte die Übernahme von Archivalien der Registraturen der verschiedenen Behörden entweder durch Auswahl bestimmter Stücke oder durch Übernahme ganzer Archivkörper. Die sonst so umstrittene Frage der „Archivgrenze“ stand eigentlich niemals wirklich zur Erörterung. Bei vielen Erwerbungen von Archivkörpern spielte sie schon deshalb keine Rolle, weil es sich um Archivkörper abgekommener staatlicher Gewalten und juristischer Personen (Römisches Reich Deutscher Nation, Lothringen, Böhmen, Salzburg, Trient, aufgehobene Klöster, Staatsrat, Reichsrat usf.) handelte, die naturgemäß schon alle „archivreif“ waren. Das StA. hatte deshalb in den ersten Jahrzehnten keinen Anlaß, sich mit diesen Fragen zu befassen. Immerhin hat Hops schon 1779 in seinem „Einrichtungssystem“ für Registraturen versucht, „ein Schema aller in das Archiv gehörigen, dahin niederzulegender Urkunden und Schriften“ festzusetzen, das aber, weil es an Anlässen zur Verwertung fehlte, in Vergessenheit geriet. Um Erwerbungen „am lebenden Körper“ konnte es sich nur bei den Übernahmen aus den Registraturen der Staatskanzlei und der Hofstäbe vor 1918 handeln. Irgendwelche bemerkenswerte Grundsätze lassen sich auch hier nicht feststellen. Erb klagt 1851, daß es „über die Kompetenzgrenze zwischen Registraturen und Archiven keine Normen gäbe“. Er regt die Abgabe der Registraturakten in regelmäßigen Zeiträumen und mit festen Jahresgrenzen an. Einen Erfolg haben diese Anregungen nicht gehabt. Die Behörden entschlossen sich erst zu Abgaben, wenn es an Raum zu mangeln begann. Dann wurden einfach einige Zimmer ausgeräumt und das Archiv hatte sich damit abzufinden. Es war schon viel, wenn man dabei wenigstens eine bestimmte Zeitgrenze einhielt, wie dies bei den Abgaben des Min. d. Äuß. 1851, 1868, 1892, 1902, 1907 und 1916 der Fall war. Schon diese Jahreszahlen aber zeigen an, daß von einer regelmäßigen periodischen Abstoßung der Registraturakten keine Rede war. Noch 1917 beantragte Schiitter auf Grund der Beratungen des österr. Archivrates vergeblich eine feste Abgrenzung zwischen Archiv und Registratur. Dann kam der Umsturz. Damit wuchsen dem StA. alle Bestände der monarchischen Zeit als „archivreif“ zu. Ebensowenig ist über die Mitwirkung des StA. bei der Ausscheidung und Vernichtung der einer weiteren Aufbewahrung nicht wert erscheinenden Bestände (in Österreich „Skartierung“ genannt) zu berichten. Der einzige Fall in der ganzen Zeit von der Gründung des Archivs bis zum Umsturz, in welchem eine derartige Mitwirkung stattfand, die von Hormayr angeordnete Vernichtung der Reichsakten des Salzburger Archivs im Jahre 1806,1 2 gereicht dem StA. wahrlich nicht zur Ehre. Alle sonstigen Anregungen des StA. in dieser Hinsicht blieben ergebnislos, so die Denkschriften Hops’ von 1779 und 1780, in denen systematische Aktenausscheidungen beantragt wurden, die Forderungen Chmels (1843) und Erbs (1853) nach 1 Vgl. L. Bittner, Die zwischenstaatlichen Verhandlungen a. a. 0. 58, 64, 87—89; L. Bittner, Das Eigentum des Staates, S. 303. 2 Vgl. unten S. 277 Anm. 4 und die Ausführungen von Groß im Abschnitt österr. Akten - Salzburg im 3. Bd. d*