Inventare Teil 5. Band 4. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1936)

Einleitung

52* Einleitung. Zuziehung von Sachverständigen und schließlich die Anträge Schiitters (1917) auf Verwirklichung der Vorschläge der damals unter dem Vorsitz des Freiherrn von Schwarzenau tagenden Kommission zur Reform der Ver­waltung. In der ganzen Zeit von 1806 bis 1918 hat das Archiv nicht ein einziges Mal bei einer Aktenvertilgung mitgewirkt, dagegen gelang es ihm bald nach dem Umsturz, sich eine Einflußnahme auf die Aktenvertil­gungen zu sichern. Dies wurde schon in der Dienstordnung vom 9. August 19201 ausgesprochen. Die erste größere Skartierung unter Mitwirkung des StA. fand in den Jahren 1919 bis 1921 in der Administrativen Registratur des Min. d. Äuß. statt. Es wurden nur Akten vertilgt, deren wesentlicher Inhalt auch in den Geschäftstagebüchern, die ausnahmslos erhalten blieben, wiedergegeben war. Die Arbeit wurde nach dem Hofkanzleidekret vom 24. März 1832 (Polit. Gesetzessammlung Franz I., Band 60, Nr. 29) und nach dem Erlaß des Finanzministeriums vom 9. April 1869 (Finanzverord­nungsblatt 1869, Nr. 15) durchgeführt. Die mit den Nachfolgestaaten abgeschlossenen Archivverträge (oben S. 38*) machten die Aktenvertilgungen auch von der Zustimmung der frem­den Regierungen abhängig.1 2 Der von der Bundesregierung zur Durchfüh­rung der Genfer Protokolle (siehe oben S. 41*) eingesetzte und mit beson­deren Vollmachten ausgestattete Ersparungskommissär Friedrich Hornik veranlaßt© eine neuerliche Aktenvertilgung, die noch 1922 unter Mitwir­kung des StA. in der Administrativen Registratur des Min. d. Äuß. durch­geführt wurde. Weitere 1923 in der Registratur des Hofrechnungsdeparte­ments und 1924 in der Administrativen Registratur des Min. d. Äuß. vorge­nommene, sehr einschneidende Aktenvertilgungen fanden ohne Mitwir­kung des StA. durch ungeschulte Organe des Ersparungskommissärs statt. Angesichts der mit diesen letzten Skartierungen gemachten schlechten Er­fahrungen wurde in die derzeit noch geltende Dienstordnung vom 30. De­zember 1925 folgende Bestimmung aufgenommen: „Die Aktenausscheidung aus Archiv- oder Registraturbeständen des Bundeskanzleramtes, Auswär­tige Angelegenheiten, darf bis zur Erlassung einer Skartierungsordnung nur im Zusammenwirken mit Vertretern des höheren Verwaltungs- und Kanzlei­dienstes erfolgen.“ Zur Hinausgabe einer solchen Skartierungsordnung ist es jedoch nicht gekommen. Die auf Grund eingeholter Mitteilungen ver­schiedener auswärtiger Archivverwaltungen gepflogenen Beratungen3 hat­ten das Ergebnis, daß der Archivbeirat 1931 beschloß, von der Empfehlung eingehender Skartierungsvorschriften abzusehen und nur die Beiziehung eines Archivars bei jeder Skartierung zu fordern, dessen Ermessen die Aus­wahl des zu vertilgenden Materials im Einzelfall überlassen werden müsse. 1 Vgl. unten 2. Abschnitt § 4. 2 Abkommen mit der Tschechoslowakei (oben S. 39*) Punkt F, mit Rumänien (oben S. 40*) Art. 14, Abkommen zu Rom (oben S. 40*) Art. III Abs. 7, mit Jugoslawien (oben S. 41* Anm. 1) Art. 18. Vgl. auch Bittner, Die zwischenstaatlichen Verhandlun­gen a. a. O. 93 und Das Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv in der Nachkriegszeit a. a. O. 155. 3 Die in den einzelnen europäischen Staaten geltenden Bestimmungen sind jetzt zu­sammengestellt in dem 1935 vom Pariser Institut für geistige Zusammenarbeit heraus­gegebenen Guide International des Archives unter Questions 9—11 (oben 8.11* Anm. 7).

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