Inventare Teil 5. Band 4. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1936)
Einleitung
50* Einleitung. Rechtslehrer, der Hof- und Ministerialrat im Min. d. Äuß. Johann von Vesque, am 10. März 1851: „Es überkommt mich immer eine Bangigkeit, wenn ich ... unersätzliche Original-Staatsverträge, Conferenz-Protokolle, Ministerialerklärungen usw. in der so leicht zugängigen Registratur unter die übrigen currenten Akten gemengt finde, während für das Bedürfnis des Dienstes die Zurückbehaltung der Abschriften genügen, durch die Abgabe der Originalien in das Staatsarchiv aber für die sichere Erhaltung der letzteren gesorgt seyn würde.“ Dazu bemerkt der Staatskanzleirat von Niebauer am 17. März 1851: „Was die von dem Herrn Hofrate von Vesque angeregte Abgabe von Originalstaatsverträgen usw. an das Staatsarchiv anbelangt, so muß selbe in Vergessenheit geraten seyn: denn, so viel ich mich aus früheren Jahren zu erinnern weiß, habe ich selbe in meiner früheren Stellung nach alter grundsätzlicher Übung an die Direktion des Staatsarchivs selbst expediert.“ Ein bald darauf eingetretenes Ereignis rechtfertigte die Besorgnis des Freiherrn von Vesque. Am 24. Mai 1859 hatte das Min. d. Äuß. neben anderen Urkunden auch das Testament Ferdinands II. vom 10. Mai 1621 und das Protokoll über die pragmatische Sanktion vom 19. April 1713, also zwei der allerwichtigsten Staatsurkunden, gegen Bestätigung ausgehoben und dem Kaiser vor seiner Abreise zur Armee vorgelegt. Bei der Rückstellung der anderen Urkunden am 8. Juni 1860 stellte sich der Abgang dieser beiden Urkunden heraus. Nach langem Suchen, mit welchem der Kaiser selbst befaßt wurde, scheint man die Papiere am 21. Oktober 1860 im Nachlasse des am 11. Juni 1859 verstorbenen Fürsten Metternich gefunden zu haben. Danach dürfte der Kaiser die Urkunden dem Fürsten Metternich noch kurz vor dessen Tode zur Begutachtung übergeben haben, so daß sie dann unter die Privatpapiere des Verstorbenen kamen.1 Die Vorschrift, die Staatsurkunden an das StA. einzuliefern, wurde hinsichtlich der Staatsverträge und der beim Bundespräsidenten eingelaufenen Handschreiben fremder Staatshäupter auch von der Republik Österreich beibehalten, wie auch aus Punkt II der unten zweiter Abschnitt, § 4 abgedruckten, derzeit geltenden Bestimmungen über die Verwaltung und Benützung des StA. hervorgeht. Alle auf diese Weise übernommenen Urkunden bilden zusammen mit den aus den Registraturen anderer Behörden ausgewählten Stücken einen Archivkörper, der organisch und bestimmungsgemäß aus dem Geschäftsgang des StA. erwachsen ist. Sie haben ebenso wie die Registratur des StA. die Archivprovenienz: Haus-, Hof- und Staatsarchiv, was auch gegenüber gewissen Anforderungen der Nachfolgestaaten in der Nachkriegszeit mit Erfolg geltend gemacht werden konnte. § 3. Archiv und Registratur. Archivalienausscheidungen. Außer den in den vorhergehenden Ausführungen gemachten Feststellungen liefert die Geschichte des StA. wenig Bemerkenswertes zur Frage 1 Vgl. H. v. Srbik, Metternich 2, 509 ff.; auch L. Bittner, Das Eigentum des Staates an seinen Archivalien nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, in Festschrift für Hans Nabholz, Zürich 1934, S. 314 Anm. 41.