J. K. Mayr: Inventare Teil 5. Band 2. Geschichte der österreichischen Staatskanzlei im Zeitalter des Fürsten Metternich (1935)
III. Die Organisation der Staatskanzlei - 4. Der Geschäftsgang
Referenten „nach Gutbefinden“ der Abteilungsvorstände, die sich im wesentlichen auf die Oberleitung zu beschränken hatten. Zu diesem Zwecke stand ihnen eine gegen die Vierzigerjahre stark zunehmende, den Raum beengende Anzahl von Hofräten, Staatskanzleiräten, Hofsekretären und sonstigen Konzipisten zur Verfügung. Politische Berichte allerdings waren ohne Erlaubnis des Staatskanzlers außer dem Abteilungsvorstande nur den Referenten und den Registratursbeamten zugänglich 307). Die Abteilungsvorstände hatten dem Staatskanzler zu berichten und waren ihm für die Befolgung seiner Weisungen und für die Geschäftsführung verantwortlich. Das galt allerdings praktisch nur für den Staats- und Konferenzrat der inländischen Abteilung, da die auswärtige Abteilung unter Metternichs unmittelbarer Leitung stand. Erst 1846 ist — als Zwischen chef beider Abteilungen — ein Unterstaatssekretär eingeschaltet, der Posten aber unter Metternich nicht mehr besetzt worden. Jedem Hof rate war ein Hof- sekretär beigegeben, der ihm jene Konzepte abnahm, die dieser nicht selbst bearbeitete. Unter der Leitung seines Chefs herangebildet, vertrat er ihn auch und unterhielt überdies die erforderlichen Rücksprachen mit anderen Departements. Jede Abteilung verfügte über einen Kanzleidirektor, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Geschäftsgänge zu sorgen hatte. Für wichtige oder geheime Fälle erhielt der Staats- und Konferenzrat Baron Stürmer 1819 ein Präsidialbüro eingerichtet, in dem Lebzeltern konzipierte und ein besonders vertrauenswürdiger Offizial die Reinschriften und die Protokollierung besorgte 308). Es lag in der Natur der Sache, daß die Abteilungsreferenten in Fühlung miteinander stehen mußten. Das geschah teils innerhalb jeder Abteilung, teils zwischen diesen selbst. Inländische Gegenstände mußten, „wo es auf Grundsätze ankam“, in besonderen Sitzungen behandelt werden, was auf jedem Konzepte bemerkt wurde („vorgetragen in der Sitzung vom . . .“). Der Schriftführer, der diese Klausel schrieb, merkte auch die Sitzungsbeschlüsse vor und verfaßte überdies drei Protokolle (über die kaiserlichen Resolutionen, die Normalien und die allgemeinen Gesichtspunkte) 309). In wichtigen Fällen trafen sich die Referenten beider Abteilungen in besonderen Zusammentretungen, an denen der Staats- und Konferenzrat, sämtliche Hofräte und fallweise auch die Staatskanzleiräte teilnahmen. Sie beschränkten sich zumeist auf den Austausch von Meinungen, beschließen durften sie nur über geringfügige Gegenstände 31°). Konzepte solcher Art sind, wie es scheint, mit der Klausel „concerté“ versehen worden. Meist aber arbeitete jeder Referent ganz für sich und ohne von den Arbeiten seiner Kollegen Notiz zu nehmen. In der inländischen Abteilung hielt zwar der Staats- und Konferenzrat die Fäden zusammen, nach oben hin aber rissen sie ab. Die Referentenkonzepte der inländischen Abteilung unterlagen entweder der Überprüfung durch die vorerwähnte Komiteesitzung unter Beisetzung der Sichtvermerke ihrer Mitglieder oder durch einen 3m) 40 XI 16 Verordnung Interiora 3. 308) 19 II 9 Weisung an Stürmer Interiora 2. 30°) 16 VIII 27 Organisation Interiora 2. 31°) 19 II 9 Weisung an Stürmer Interiora 2; VII 19 Vorschlag Lebzeltems Interiora 2. 55