Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 4. Die Kanzleiverträge von 1742 und 1745 und ihr Einfluß auf die Kanzleiverhältnisse

reichischerseits alsbald einen Protest dagegen ein und am 14. Oktober fand darüber zu Frankfurt eine Konferenz zwischen dem Mainzer Hofkanzler Bentzel, dem böhmischen Oberstkanzler Friedrich Grafen Harrach und dem Reichsvizekanzler Colloredo statt 310). Als Ergebnis dieser Verhandlungen übersandte der Erzkanzler Colloredo am 17. Oktober ein Promemoria, das sich als „Erläuterungen“ zum Kanzleivertrage bezeichnete und eine Reihe von wichtigen Zugeständnissen an den österreichischen Standpunkt enthielt 311). Gerade die Artikel von politischer Tragweite wurden weitgehend eingeschränkt und abgeschwächt. So erklärte der Erz­kanzler, daß alle erbländischen Expedienda des Erzhauses selbstverständlich abgesondert seien, daß die erbländischen Kanzleien als königliche, erzherzog­liche oder herzogliche, beziehungsweise auch nach höchstem Belieben als kaiserlich-königliche oder erbländische Hof- und Staatskanzlei benannt wer­den können. In den Rangfragen wird das Zugeständnis gemacht, daß der bis­herige Rang der österreichischen Räte durch Ausfertigung eigener Dekrete aus der Reichskanzlei erhalten bleiben kann. Bei den Hofämtern half man sich in der Weise, daß man zweierlei Dienste annahm und damit auch eine doppelte Inpflichtnahme ihrer Inhaber. Auch in der Frage der Dekrete für die geheimen Räte machte Mainz Konzessionen, wie es auch erklärte, „nie im Sinn gehabt zu haben“ decreta in gnaden oder per imperatorem an die erbländischen Stellen zu richten, sondern lediglich decreta in Freundschaft. Ebenso gestand der Erzkanzler den vom Reich unabhängigen österreichi­schen Erblanden die Verwendung der Goldbulle zu und ließ sich auch bei Artikel ix dazu herbei, Anschläge nur an der Innenseite der Kanzleitüre anbringen zu lassen. Wir sehen, Johann Friedrich Karl von Mainz hatte einen gewaltigen Rückzug angetreten. Hingegen blieb er vollkommen un­nachgiebig in der Frage der Standeserhöhungen und der Vorrechte des Kanzleipersonals, österreichischerseits hätte man jedoch gerne bei den Standeserhöhungen die Reziprozität zwischen der Reichskanzlei und den erbländischen Stellen durchgesetzt. Als dies zunächst nicht gelungen war, griff man zu dem altbewährten Mittel, sich über die einschlägigen Ver­tragsbestimmungen hinwegzusetzen, so daß Colloredo dem Erzkanzler schon im November melden mußte, daß sich bei den Standeserhe­bungen Anstände ergeben hatten. Colloredo schlug nun seinerseits vor, auf das 1735 von Gudenus ausgearbeitete Projekt, das von Sinzendorf abgelehnt worden war, zurückzukommen312). Der Erzkanzler ging auf diese Anregung Colloredos ein. Dem Vorschlag Gudenus’ gemäß sollten fortan die Standeserhöhungen der Reichskanzlei durch die Beisetzung des Wortes „Reichs-“, also Reichsgrafen, Reichsfreiherr, Reichsritter, von denen der österreichischen und der böhmischen Hofkanzlei unterschieden werden, im übrigen sollte reziproke Anerkennung der Diplome Platz greifen 313). Indessen ergaben sich in der Frage der Reziprozität neue An­stände mit der böhmischen Hofkanzlei 314). Erst am 22. April 1746 konnte 310) Eigenhänd. Aufzeichnung Bentzels über diese Konferenz i. Mzer. Wahl- u. Krön. A. 46, Tom. 2, Nr. 132. Die österreichischen Beschwerden liegen uns nicht vor. 311) Ebda. Nr. 127. 312) Vgl. oben S. 75. sl3) 1745 Nov. 30: Erzk. an Coli., Mzer. Wahl- u. Krön. A. 46, Tomus 2. 314) Ber. des Gudenus u. Montfort v. 9. Jan. 1746, ebda. 82

Next

/
Oldalképek
Tartalom