Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 4. Die Kanzleiverträge von 1742 und 1745 und ihr Einfluß auf die Kanzleiverhältnisse
der Vizekanzler melden, daß Maria Theresia nunmehr dem Abkommen über die Reziprozität ihre Genehmigung erteilt habe 314 a). Dabei war vereinbart worden, daß jene Familien, die nur Diplome aus den österreichischen Kanzleien besaßen, sich aber trotzdem Reichsgrafen, Reichsfreiherren usw. schrieben, nunmehr aus der Reichskanzlei Diplome gegen Erlag der halben Taxe erhalten sollten. Colloredo berichtete über diese Einigung, die er als seinen persönlichen Erfolg betrachtete, mit sichtlicher Befriedigung 315). Sie bedeutete nun allerdings gegenüber den Bestimmungen des Kanzleivertrages ein starkes Zurückweichen des Erzkanzlers, immerhin brachte sie den Vorteil, daß sie klare Verhältnisse zu schaffen geeignet war und eine wesentliche Einnahme für das Taxamt versprach. Nur mit der böhmischen Hofkanzlei ergaben sich wieder neue Schwierigkeiten, die erst durch eine Vereinbarung vom 29. August 1747 beseitigt wurden 316). Ihr zufolge sollte die Reichskanzlei böhmischen Landesuntertanen keine höheren Standeserhöhungen, als diese schon in den böhmischen Ländern besaßen, erteilen dürfen und auch die böhmische Hofkanzlei Reichsuntertanen gegenüber an dieselbe Richtschnur gebunden sein. Waren so manche Errungenschaften der Kanzleiverträge wieder preisgegeben worden, so waren doch gewisse Fortschritte gegenüber der Zeit Karls VI. unverkennbar. Sowohl 1746 wie 1747 wurde bei der Neubesetzung der obersten Staats- und Hofämter der im Kanzleivertrag festgelegte Vorgang eingehalten, demzufolge die neuen Würdenträger ihren Amtseid in Gegenwart des Reichsvizekanzlers nach der von den Reichsreferendarien verlesenen Eidesformel ablegten317). Auch die Ernennung zahlreicher geheimer Räte erfolgte durch Dekrete aus der Reichskanzlei. Die finanzielle Lage des Taxamtes, die während der Regierung Karls VII. zunächst sehr ungünstig erschien, hatte sich gegen deren Ende durch die zahlreichen von diesem Herrscher verliehenen Standeserhebungen wesentlich gebessert und durch die durch den Regierungswechsel bedingte Erneuerung der Privilegien und Belehnungen eine neue Stärkung erfahren 318). Einen Einfluß auf diePolitikdesWienerHofes vermochte indessen die Reichskanzlei nicht mehr zurückzugewinnen. Mit Recht hat Kretschmayr darauf hingewiesen 319), daß die eigentümliche staatsrechtliche Stellung der Kaiserin Maria Theresia, die als Königin von Böhmen 314a) Bartenstein hatte der Kaiserin in einem Vortrag v. 11. April 1746 (St. K. Konf. Prot. 96) über die Konferenzen der österreichischen Minister, in denen der Kanzleivertrag v. 9. Sept. 1745 und die nachträglichen Mainzer Zugeständnisse ausführlich erörtert worden waren, Bericht erstattet. Man entnimmt aus diesem Referat, daß man den Vertrag österreichischerseits jetzt nicht mehr für bedenklich hielt und Schwierigkeiten eigentlich nur bei den böhmischen Standeserhöhungen befürchtet wurden, die man aber auch vermeiden zu können hoffte. Daß gerade Bartenstein, der stets ein energischer Vertreter der erbländischen Interessen gegen Ansprüche der Reichskanzlei war, den Vertrag für durchaus annehmbar erklärte, ist für dessen Bewertung sehr charakteristisch. 315) Mzer. Wahl- und Krön. A. 46, Tomus 2. 316) Abschrift der Note der böhm. Hofkanzlei v. 29. Aug. 1747 i. Mzer. Korr. 77 (Beil. A A zu Erthals Ber. v. 13. Juli 1773). 317) Vgl. die Ber. Colloredos an d. Erzkzl. v. 1746 Jan. 21 und 1747 Jan. 15 über die Beeidigung des Hofkriegsratspräsidenten, des Obersthofmeisters, des Oberstkämmerers, Obersthofmarschalls und Hofkammerpräsidenten, Mzer. R. K. 57. 31S) Vgl. hierüber den Ber. d. Taxators Brée v. 1757 März 19, Mzer. R. K. 74. 319) Reichsvizekanzleramt 460. 6* 83