Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 4. Die Kanzleiverträge von 1742 und 1745 und ihr Einfluß auf die Kanzleiverhältnisse
er am 9. Oktober 1741 an Maria Theresia die Forderung nach Herausgabe des Reichsarchivs. Diese erklärte sich zwar schon am 27. Oktober zur Auslieferung des Archivs bereit, knüpfte aber daran die Bedingung der vorherigen „Separation“ der österreichischen Akten. Diese Gegenforderung der Königin gab den Anlaß zu einer endlosen Kontroverse, in der das gesamte Verhältnis der österreichischen Hofkanzlei zur Reichskanzlei erörtert wurde und die sich zeitweilig zu großer Schärfe zuspitzte. Wir werden auf diese Vorgänge noch in unseren Ausführungen über das Reichsarchiv eingehender zurückkommen 28T). Hier sei nur soviel erwähnt, daß die von einer gemischten Kommission, der von Seite der Reichskanzlei deren Registratoren angehörten, begonnene Aktion zur Separation der Akten sich so lange hinzog, daß das Archiv von Wien überhaupt nicht abtransportiert wurde, da indessen die ganze Sache durch den Tod Karls VII. gegenstandslos geworden war. Hingegen wurde der Referendar Teuber Ende 1741 nach Frankfurt berufen und eine Anzahl von Beamten sollten alsbald folgen 288). Der Wahltag rückte indessen immer näher und der Augenblick war günstig wie nie zuvor, um von dem zukünftigen Kaiser weitgehende Zugeständnisse auf dem Gebiete der Kanzleirechte zu erlangen. Der Kurfürst von Mainz und seine Ratgeber wußten die Gunst der Stunde auch zu nützen. Der Referendar Teuber, ein dem Erzkanzler treu ergebener und mit der ganzen Materie wohl vertrauter Mann, arbeitete den Entwurf jener Konvention aus 289), die Karl Albert am 21. Januar 1742 in Mannheim Unterzeichnete und die alle Wünsche des Kurfürsten zu erfüllen schien 29°). In 19 Artikeln wurden hier alle jene Streitpunkte, die teilweise seit mehr als einem Jahrhundert dem Erzkanzler schwere Sorgen bereitet hatten, zu dessen Gunsten entschieden. Die Reichskanzlei sollte fortan die „alleinige“ kaiserliche geheime Reichs-, Hof- und Staatskanzlei sein, neben ihr sollte es keine andere kaiserliche Kanzlei geben. Alle Expeditionen sollten ausschließlich von ihr ausgefertigt, die kaiserl. Gesandten nur durch sie beglaubigt und instruiert und deren Relationen nur an den Reichsvizekanzler eingesandt werden. Sie allein sollte die Rekredentialien für die fremden Gesandten ausstellen und den schriftlichen Verkehr mit diesen pflegen (§ 1—4). Der Reichsvizekanzler, der kraft seines Amtes stets wirklicher geheimer Rat sein muß, soll mit den Reichsreferendarien allen 287) Vgl. unten S. 295 ff. 28S) Mzer. Wahl u. Krön. A. 38: Am 18. Jan. 1742 befanden sich in Frankfurt: der Referendar Teuber, der Taxator Gudenus u. der Registrator Alpmanshoven, der später wieder nach Wien zurückkehrte. Eintreffen sollten die Konzipisten Stock, Kützberger und Boulanger, der Reichshofratssekretär Haan, der Expeditor Petri, die Kanzlisten Strauss, Cronstein und Nickelli, der Registrant Bischof und der Diener Mosel, doch blieben damals Boulanger, Kützberger und Bischof wegen Krankheit in Wien zurück. 289) Teuber legte mit Schreiben v. 29. Dez. 1741 seinen Entwurf dem Mainzer Hofkanzler Bentzel vor, der daran einige Korrekturen vornahm; Mzer. Wahl- u. Krön. A. 38. Teuber arbeitete auch die Art. 22 und 25 der Wahlkapitulation aus; ebda. 29°) Die Konvention wurde am 12. Januar 1742 zu Frankfurt von den Kur-Mainzer und Kur-Bayrischen Wahlbotschaftern und Ministern Hugo Graf Eltz, Lothar K. Fhr. v. Bettendorff, Karl Fhr. v. Groschlag und Joh. Jak. v. Bentzel einerseits, Johann Georg Graf Königsfeld u. Josef Fr. Graf Sinsheim anderseits abgeschlossen und am 21. Januar zu Mannheim von Karl Albert ratifiziert; Orr. d. Unterhändlerurk. u. Ratifikation Mzer. R. K. 52. K r e t s c h m a y r, Reichsvizekzl. 488, druckt den Vertrag v. 9. Sept. 1745 (vgl. über diesen unten S. 81 f.) ab, der im wesentlichen gleichlautend ist. 78