Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 4. Die Kanzleiverträge von 1742 und 1745 und ihr Einfluß auf die Kanzleiverhältnisse
das Reich angehenden Staatskonferenzen beiwohnen, bei denen die Reichs- referendarien, die als wirkliche kaiserliche Hofräte den Rang vor allen anderen Referendarien haben, das Referat führen und auch das Votum haben sollen. Der Vizekanzler hat auch an allen Konferenzen über Hof- und Zeremonialsachen teilzunehmen und soll die geheimen Räte und die Chefs aller kaiserlichen Stellen vereidigen (§ 5—8). Weitere Bestimmungen regelten die Frage der decreta in gnaden oder per imperatorem (§ 9), behielten die Verwendung der Goldbulle der Reichskanzlei vor (§ 10) und gaben ihr das Recht, kaiserliche Befehle am Kanzleitor anzuschlagen (§ 11). Von besonderer Wichtigkeit waren die Bestimmungen über die Ernennungen der geheimen Räte, die fortan nur durch die Reichskanzlei erfolgen konnten (§ 12), und über die viel umstrittenen Standeserhebungen. Alle anderen Stellen sollten verpflichtet sein, die Standeserhebungsdiplome der Reichskanzlei ohne Einhebung irgend einer Taxe anzuerkennen, nur die Reichskanzlei sollte kaiserliche Standeserhebungen erteilen können und niemand gehindert werden dürfen, sich an die Reichskanzlei um eine solche zu wenden (§ 13). Die §§ 14—18 betrafen die Entrichtung der Lehenstaxen zugunsten der Kanzlei und die Rechte, Freiheiten und Immunitäten sowie die Jurisdiktion der Beamtenschaft, der hier alle alten Forderungen erfüllt wurden, während der letzte Punkt die Bereitwilligkeit zur Reichshofratsvisitation aussprach. Wir sehen, es war eine fast restlose Annahme der Forderungen des Erzkanzlers. Dazu kamen noch die Bestimmungen über die Reichskanzlei in Artikel 25 der Wahlkapitulation Karls VII. 291), in dem gleichfalls die Führung der politischen Geschäfte ausschließlich dem Reichsvizekanzler Vorbehalten wurde. Hatte sich Karl VII. in diesen so einschneidenden Bestimmungen ganz den Wünschen Philipp Karls von Mainz unterworfen, so wollte er doch wenigstens bei der Bestellung des Vizekanzlers seine Interessen gewahrt sehen. Er lehnte daher das Verbleiben Colloredos in diesem Amte ab, das dieser ebenso lebhaft wie würdelos anstrebte. Karl Albert blieb auch gegenüber allen Bemühungen des Mainzer Kurfürsten, der sich mehrmals für Colloredo einsetzte, auf seinem abweisenden Standpunkte 292) und verlangte die Ernennung seines Wahlbotschafters Grafen Johann Georg von Königsfeld. Nachdem Colloredo resigniert hatte, stimmte der Erzkanzler am 30. Januar 1742 der Ernennung Königsfelds zu 293). Die prekäre militärische und politische Lage, in die der neue Kaiser alsbald geriet, ließ jedoch weder den Erzkanzler noch die Beamten der Kanzlei die Früchte ihres Erfolges genießen. Der Sitz der Kanzlei blieb zunächst Frankfurt. Ein großer Teil der Beamtenschaft blieb aber noch mehr als zwei Jahre in Wien zurück. Die Hauptarbeitskräfte waren die Referendare Teuber und Schneid, welch letzterer neu eingetreten war und die Konzipisten Kützberger und Stock. Im April 1743 gingen Schneid und zwei Kanzlisten mit dem Kaiser nach München, während Teuber und das 291) Vgl. Joh. Jak. Moser, Staatshistorie Teutschlands unt. d. Reg. Karls VII., I, 185 ff., u. R i e g g e r, K. Joseph des II. hármon. Wahlkapitulation 2, 230 ff. MS) Vgl. Mzer. Wahl- u. Krön. A. 38, Schreiben des Erzkanzlers an Karl Albert v. 10. und 18. Jan. 1742 mit dem Bittschreiben Colloredos und die Abweisung durch Karl Albert v. ij. Jan. 293) Mzer. R. K. j, Tomus G. 79