Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 3. Die Reichskanzlei im Kampfe mit der österreichischen Hofkanzlei bis zum Rücktritt des Reichs Vizekanzlers Schönborn

eröffnet, die nun im Laufe des 18. Jahrhunderts noch mehrmals zwischen Kaiser und Erzkanzler abgeschlossen werden sollten. Wenn der Erzkanzler und sein Neffe sich wirklich der Hoffnung hin­gegeben haben sollten, von Karl VI. nach seiner Wahl in persönlichen Unterhandlungen weitere Zugeständnisse zu erlangen, so mußten sie sich bald enttäuscht sehen. Der neue Kaiser, der ganz unter Wratislaws Einfluß stand, ließ sich zu nichts herbei und Schönborns Stellung blieb trotz aller Bemühungen nach einigen hoffnungsvolleren Tagen ebenso unbefriedigend wie zuvor. Auch als ihn Ende 1712 der Tod von seinem Feinde Wratislaw befreite, änderte sich nichts. Seilern und Sinzendorf waren ihm nicht viel weniger feindlich gesinnt. Das Jahr 17x6 brachte einen neuen heftigen Zusammenstoß mit der österreichischen Hofkanzlei, der durch die Frage der Ausfertigung der Hoffreiheiten, Impressorien, Paßbriefe und — wie stets — der Standeserhöhungsdiplome verursacht wurde 244). Wie weit man in den Hofkreisen, die durch einen direkten Schritt des Mainzer Kurfürsten beim Kaiser besonders gereizt waren, jetzt schon gehen wollte, hat jüngst Hantsch gezeigt 245). Man wollte die Aus­fertigung von Privilegien durch die Reichskanzlei dadurch hintanhalten, daß sie einem Gutachten der erbländischen Kanzleien unterworfen werden sollten. Trotz aller Bemühungen Schönborns und trotz der Zusicherung des Kaisers, die Regelung der Kanzleistreitigkeiten selbst in die Hand zu nehmen, erreichte die Reichskanzlei gar nichts und auch die folgenden Jahre waren von Streitigkeiten mit der österreichischen Hofkanzlei er­füllt246). 1719—20 waren es besonders Titelfragen, der von Sinzendorf angenommene Titel eines Obersten Hofkanzlers und die Einführung des Titels kaiserl. geh. Hof- oder Staatskanzlei sowie die Übergriffe Sinzen- dorfs bei den Reichskonferenzen und der Akkreditierung und Bericht­erstattung der Gesandten, die den Widerstand des Vizekanzlers hervor­riefen 247). Wie wenig jedoch Schönborn, der damals umfassende Studien in den alten Akten über die Kanzleirechte und deren Beeinträchtigung in früherer Zeit anstellte, erreichte, zeigt am besten die von Hantsch auf­gefundene Instruktion, die der Kaiser am 12. September 1721 über den Geschäftsgang in der sogenannten Reichskonferenz erließ 248). Sie engte die Selbständigkeit des Reichsvizekanzlers durch die Be­stimmung, daß alle Konzepte wichtiger Expeditionen, welche an die könig­lichen und kurfürstlichen Höfe gingen, der Konferenz vorzulegen waren, bevor sie vom Kaiser unterschrieben wurden, sehr ein und ließ jegliche Abgrenzung der Kompetenzen gegenüber der „Staatskanzlei“, wie seit 1719 die auswärtige Sektion der Hofkanzlei hieß, vermissen. Diesem Niedergang 2’4) Reiches Material über diesen Konflikt i. R. K. Verf. A. 59. Er wurde durch die Forderung des Wiener Stadtrates an die Reichskanzlei, ihm die auf die Hoffreiheiten be­züglichen Privilegien ad cassandum auszuliefern, weil die kaiserlichen Reichshoffreiheiten in Wien nicht geduldet werden könnten, ausgelöst, da die österr. Hofkanzlei diese Forderung deckte. Daran schlossen sich dann Kontroversen über die Impressorien, Paßbriefe und Standeserhöhungen. So hatte unter anderem die Wiener Universität trotz Privilegs der Reichskanzlei dem Poeten Newen den Druck seiner Gedichte verboten. 245) a. a. O. 177. 24°) R. K. Verf. A. 59 u. R. H. R. Verf. A. 20, Nr. 19. 247) Immunität. 1, Nr. 2. 24S) Abgedruckt bei Hantsch 178 f. 69

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