Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

Einleitung

die Tatsache, daß sämtliche Vizekanzler Karls V. seit Zieglers Rüdetritt nicht vom Erzkanzler, sondern vom Kaiser ernannt wurden. Audi die späteren Bemühungen des Mainzer Kapitels nach dem Tode Albrechts von Mainz verliefen ohne Erfolg. Karl V. und der jüngere Granveile Anton Perrenot, Bischof von Arras, wiesen alle Angriffe zurück. Noch 1552 J1), als die Opposition der vereinigten Fürsten gegen das kaiserliche Regiment als einen FJauptbeschwerdepunkt das Verhältnis des Erzkanzlers zur Kanzlei zur Sprache brachte, wurden diese Forderungen mit den übrigen Be­schwerden der Stände auf den künftigen Reichstag verwiesen. Karl V. hielt daran fest, daß dem Erzkanzler nur das Recht der Übernahme der Siegel im Falle seiner Anwesenheit am FJoflager und eine nominelle Kanzleileitung zustehe. Der Erzkanzler blieb trotz der ihm seinerzeit von Karl V. gegebenen weittragenden Versprechungen in jene Position zurück­gedrängt, die er beim Tode Maximilians I. innehatte. Die großen Er­eignisse, die den Niedergang der Macht Karls V. und seinen Rücktritt in den nächsten Jahren herbeiführten, brachten auch den erzkanzlerischen Forderungen einen neuen Auftrieb. Schon am Augsburger Reichstag von 15 j j beschäftigte man sich neuerdings lebhaft mit den Rechten des Erz­kanzlers, doch erst unter Karls Nachfolger fand diese Frage ihre Lösung. “) Zur allgemeinen politischen Lage dieser Jahre vgl. Karl Brandi, Deutsche Reformation und Gegenreformation I, 324 ff., sowie Fritz Hartung, Karl V. und die deutschen Reichsstände v. 1546 bis 1555, bes. 67 ff. 4

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