Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien
geschlossenen Kanzleivertrag gelang, der die jährliche Auszahlung eines Quartiergeldes auf Grund eines noch aufzustellenden gerechten Tarifs vorsah190). Auf dieser Grundlage kam dann 1791 eine Regulierung der Quartiergelder zustande 191). Eine Reihe von Privilegien besaßen die Beamten auf dem Gebiete des Maut- und Steuerwesens. Vor allem anderen stand ihnen die Mautfreiheit für ihren eigenen Bedarf im ganzen Reichsgebiet, auch in Österreich, zu. Die Mautfreiheit war ebenso wie die Freiheit von allen Personalsteuern dem Personale des Reichshofrates in analoger Weise wie dem des Reichskammergerichtes durch die Bestimmungen der Reichshofratsordnung von 16 J4 und die Wahlkapitulation gesichert worden, nachdem sie ihnen vorher wohl gewohnheitsrechtlich stets zugestanden worden war. Für die Reichskanzlei bestanden keine eigenen Bestimmungen. Sie beanspruchte jedoch unter Berufung auf die Reichskonstitutionen die gleichen Vorrechte wie der Reichshofrat und es scheint, daß dieser Anspruch auch prinzipiell stets anerkannt wurde192). Zur Inanspruchnahme der Mautfreiheit bei allen Mauten sollte die Vorweisung eines von der Reichskanzlei ausgestellten Passes genügen. Beeinträchtigungen dieses Vorrechtes, das sich auch auf die Witwen und Kinder des Reichskanzleipersonals erstrecken sollte, waren schon seit der Mitte des 17. Jahrhunderts häufig. Die österreichischen landesfürstlichen Behörden suchten sich vielfach über dieses Privileg hinwegzusetzen. Der Kanzleivertrag von 1711 verfügte daher in Punkt 4, daß die Mautfreiheit der Beamten unweigerlich respektiert werden sollte und zur mautfreien Passierung ein vom Hofkammerpräsidenten vidierter Paß der Reichskanzlei genügen sollte 19S). Indessen dauerten die Streitigkeiten wegen der Mautfreiheit auch später insoweit fort, als zeitweilig immer wieder die österreichischen Ämter dagegen verstießen 194). Im Kanzleivertrag von 1745 wurden daher die alten Vereinbarungen erneuert. Die erbländischen Behörden mochten übrigens für ihr Vorgehen gute Gründe haben, da Waren weit über den Eigenbedarf hinaus mautfrei ein19ü) Kretschmayr a. a. O. 498, § 7. m) R. K. Verf. A. 63. 192) Die Bestimmungen über privilegierten Gerichtsstand und Abgabenfreiheit für die Angehörigen des Reichskammergerichtes, die sich schon in § 18 der Reichskammergerichtsordnung von 1495 finden, dürften, wie S m e n d, Das Reichskammergericht 370 ausführt, territorialen Verhältnissen, wo der Hofstaat und die Zentralbehörden solche Rechte genossen, nachgebildet sein. Auf Seite des Reichshofrates berief man sich in Streitfällen stets auf die Analogie der Kammergerichtsordnung von 1535, Tit. 49, die Reichshofratsordnung von 1654, Tit. I, § 8 (U f f e n b a c h a. a. O. 50) und die Wahlkapitulation Leopolds I. (Riegger, Wahlkapitulation 2, 320 ff.). Hinsichtlich der Reichskanzlei spricht der Erzkanzler 1643 anläßlich eines Eingriffs in die Steuerfreiheit von „dem alten Stylo und herkommen“ und den in „des heil, reichs constitutionibus, auch E. K. Mt. cammergerichts- und reichsregimentsordnung zu Augspurg und Wormbs sancirten“ Freiheiten und Immunitäten, Immunitäten 14, Nr. 1, Akt v. 1682. 193) Kretschmayr, Reichsvizekanzler 487. 194) 17x3 hatten die Beamten der Reichskanzlei und des Reichshof rates einschließlich des Reichsvizekanzlers mit der Hofkammer ein Abkommen getroffen, in dem sie für die Dauer der Regierung Karls VI. auf die Mautfreiheit gegen eine Geldentschädigung verzichteten, doch annullierte der Erzkanzler diese Vereinbarung aus prinzipiellen Gründen, Mzer. R. K. 41. 138