Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien
geführt wurden 195 *). Eine große Rolle spielte die maut- und zollfreie Weineinfuhr und später die Tabakeinfuhr 198), dann auch die Einfuhr verbotener Waren durch Kanzleibeamte197). Besonders ausgedehnt war die Steuerfreiheit. Sie bildete gleich der Mautfreiheit ein ständiges Streitobjekt mit den österreichischen Stellen und wurde auch immer wieder in den Kanzleiverträgen behandelt. Ihren Umfang entnimmt man am besten aus deren Bestimmungen sowie aus den verschiedenen einschlägigen Verhandlungsakten der Reichskanzlei198). Sie umfaßte Kopf- und Vermögenssteuern, Erb-, Schulden-, Personal- und Klassensteuern, ebenso auch die zeitweilige Kriegsbeisteuer und Kapitaliensteuer, ferner auch indirekte Steuern wie die Tranksteuer. Die Beamten und ihre Witwen und Kinder waren ferner von dem landesfürstlichen Abfahrtsgeld, worunter die Abgabe vom Vermögen im Falle der Auswanderung verstanden wurde, befreit. Dazu kamen noch eine Reihe kleinerer Vorrechte, auf die man ebenfalls strenge hielt. Es waren dies die P o r t o f r e i h e i t, die Sperrfreiheit, die den Beamten und seine Familie von den Abgaben an den Stadttoren befreite, und die Freiheit vom Weg-, Linien-, Schranken- und Brückengeld und wie die anderen derartigen kleineren Abgaben noch heißen mochten199 * 201). Alle diese Bevorrechtungen bildeten besonders bei den Verhandlungen, die Erthal 1770—73 in Wien führte und die mit der Konvention vom 14. Juli 1773 schlossen 20°), den Gegenstand lebhafter Kontroversen. Eine Erwähnung verdient schließlich noch die von den Reichshofräten und damit auch von den Reichskanzleibeamten beanspruchte Bücherfreiheit, d. h. das Recht auf den Bezug auch jener Bücher, die von der Zensur verboten worden waren. Wegen dieses Rechtes gab es unter Maria Theresia verschiedene Streitigkeiten 20X). Die Beamten der Kanzlei und deren Frauen und Kinder besaßen ferner einen privilegierten Gerichtsstand. Der Anspruch auf diesen wurde in gleicher Weise begründet wie jener auf die Freiheit der Personalabgaben. Die Kanzlei berief sich darauf, daß sie gemäß der Kanzleiordnung und „anderer Reichskonstitutionen“ dem Kaiser als Oberhaupt und dem Erzkanzler in gleicher Weise verpflichtet sei, aber vom Erzkanzler unmittelbar dependiere und ihr die gleichen Vorrechte wie dem Reichskammergericht zustünden, insbesondere die Freiheit von jedem anderen Gerichtszwang 202). Sie erkannte nur ihre eigene durch den Reichsvizekanzler ausgeübte Gerichtsbarkeit an, ebenso wie dies der Reichshofrat für seine Mitglieder und die zu ihm gehörigen Personen für sich beanspruchte. 195) So soll der Vizekanzler Colloredo allein in 3 Jahren Waren für 40.000 fl. mautfrei eingeführt haben. Brée an Mainzer Wahlbotschafter v. 1764 Febr. 22, Mzer. R. K. 74. — Ähnliche Mißbräuche herrschten auch beim Reichskammergericht, vgl. S m e n d a. a. O. 373. 10«) Vgl. R. K. Immunitäten 1; u. 16. 197) Ebda. 17. 198) Vgl. Immunitäten 10, ix, 12 u. 13. 199) Ebda. Fasz. 19 u. 20. Vgl. oben S. 89 ff. 201) Immunitäten 21. 2»ä) Vgl. die Eingabe der sämtlichen Beamten an den Reichsvizekanzler aus d. J. 1083, R- H. R. Verf. A. 22, ferner die Ausführungen bei Malblank 3, 434 ff. 139