Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 11. Einkünfte und Privilegien

rückstände 50.000 fl.186). Doch brachten die Reformen des Kurfürsten Johann Philipp in dem Jahrzehnt nach dem Frieden von 1648 wenig­stens einige Ordnung in die Gehalts- und Einkommens- Verhältnisse der Beamten. Nachdem er schon 1650 verfügt hatte, daß vor Erlag der Kanzleijura kein Stück ausgefolgt werden dürfe 13e), regelte er 1653 das Schreibgeld für die verschiedenen Ausfertigungen der lateinischen Expedition durch einen Tarif und bestätigte am 22. Juni 1656 den zwischen den Beamten der deutschen und lateinischen Expedition ge­schlossenen Vergleich über die Gemeinsamkeit des Bibals, durch den die bisherige Ungleichmäßigkeit in den Bezügen, die sich aus der viel geringeren Zahl der lateinischen Stücke ergab, beseitigt wurde. Demselben Vergleich zufolge sollte nunmehr der Taxator eine doppelte Bibalsportion er­halten 136). Die wichtigsten Verfügungen brachte jedoch die neue Tax­or dnung von 1658 und das Besoldungsschema vom 13. Sep­tember 1659 13e). Auch wurde jetzt die Zahl der Beamten genau festgelegt. Die Taxordnung setzte für jede Expedition wie die Höhe der Taxe auch die der dem Vizekanzler und den Sekretären gebührenden Jura subscriptionis und der den übrigen Beamten zustehenden Jura can- cellariae, welcher Ausdruck jetzt statt Bibale gebraucht wird, genau fest. Die Partizipanten an den Jura cancellariae sollten in Hinkunft der Taxator mit doppelter Portion, die Registratoren und die Kanzlisten sein. Die Konzipisten, die seit 1637 ebenfalls Bibale bezogen hatten, worüber sich die Kanzlisten wiederholt beschwerten, sollten jetzt ausgeschlossen bleiben, hingegen aber der Gehalt der Kanzlisten um 5 fl. monatlich gekürzt werden. Dodi wurden die Konzipisten bald darauf wieder des Bibals teilhaftig, indem sie es, da sie meist aus dem Stande der Kanzlisten hervorgingen, auf Grund ihres Kanzlistendekretes bezogen. Neu war, daß auch den Sekretären in bestimmten Fällen eine doppelte Bibalsportion zukam 137). Die ordent­lichen Gehaltsbezüge betrugen fortan: Reichsvizekanzler 1900 fl., Sekretäre 750 fl., Taxator 500 fl., Registratoren 400 fl., Konzipisten 400 fl., Proto- notar 400 fl. Die Kanzlisten, deren Zahl für die deutsche Expedition mit 12, für die lateinische mit 2 begrenzt wurde, sollten nach ihrem Dienstalter 240, 180 und 120 fl., drei Registranten 240 fl., ein Kanzleidiener 180 fl., der Heizer 108 und der Torwart 72 fl. beziehen. Gegenüber den Gehalts­ansätzen zu Beginn des Jahrhunderts war also bei einzelnen Kategorien eher eine Herabsetzung eingetreten, die jedoch wohl durch die nunmehr wieder steigenden Einnahmen aus den Jura subscriptionis und den Jura cancellariae wettgemacht worden sein dürfte. Im Sinne der Ersparungs­tendenzen, die in der ganzen Taxordnung zum Ausdrude kamen, wandte sich der Erzkanzler auch gegen den Mißbrauch, daß den Beamten auch dann die doppelte Besoldung ausgezahlt wurde, wenn sie dem Kaiser nur auf eines der Lustschlösser in der Nähe Wiens, wie Laxenburg und Ebers­dorf, folgen mußten und ohnedies bei Hofe verpflegt wurden. Künftighin sollte nur bei längeren Reisen des gesamten Hofstaates eine Verdoppelung 13ä) Mzer. R. K. 25 a: 1675 Juni 20 Gudenus an Erzkzl. 136) R. K. Verf. A. 48. 137) Dies war bei allen Expeditionen der Fall, für die in der Taxrolle von 1658 keine jura subscriptionis ausgeworfen waren. Durch eine Zusatzverordnung war diese Verfügung getroffen worden. 127

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