Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 9. Amtsstunden und Disziplin

Amtsstunden und Disziplin. Die Kanzleiordnung von 1559 setzte die Amtsstunden für die Kanzlei­schreiber während des Winters von 7 bis 10 und 1 bis 5 Uhr und während der Sommerszeit von 6 bis 10 und 1 bis 5 Uhr an. Sie verpflichtete die Schreiber, im Bedarfsfälle auch länger zu arbeiten. Hingegen sollten sie am Samstagnachmittag sowie an Sonn- und Feiertagen „nicht so streng gehalten sein“. Die gleichen Stunden galten auch für die Sekretäre, den Taxator und die Registratoren, doch stand dem Vizekanzler das Recht zu, eine Kürzung der Amtszeit eintreten zu lassen87). Diese Amtsstunden erfuhren später eine Änderung, indem sie in der Instruktion für den Expeditor für Sommer und Winter gleichmäßig für die Zeit von 9 bis 12 und 3 bis 5 Uhr festgesetzt wurden 88). Der hier angesetzte wesentlich spätere Beginn war wohl eine An­passung an die tatsächlichen Verhältnisse, die sich im Laufe von zwei Jahr­hunderten geändert hatten. Die Amtsstunden wurden jedoch allem An­scheine nach in der Reichskanzlei überhaupt nur mangelhaft eingehalten. Schon die Kanzleiordnung von 1559 setzte die Zahlung von Strafgeldern für zu spät kommende Schreiber fest. Die Strafgelder sollten in eine Büchse (Sparhafen) kommen und von Zeit zu Zeit zwischen den Schreibern geteilt werden. Die Aufsicht oblag dem Taxator und dem Registrator. Sehr viel trug zur Nichteinhaltung der Amtsstunden die Unsitte bei, daß die höheren Beamten einen großen Teil ihrer Arbeiten in ihren Privatwohnungen ver­richteten. Schon 1565 berichtete der Taxator dem Erzkanzler, daß der Vize­kanzler und die Sekretäre nur sehr wenig in die Kanzlei kommen und meist in ihren Wohnungen amtieren, wo sie auch von den Parteien aufgesucht werden müssen 89). Auch unter dem Reichsvizekanzler Vieheuser stand es mit dem Besuch der Kanzlei durch die Kanzleischreiber recht schlecht, weil der Vizekanzler die Kanzlisten zu den verschiedensten persönlichen Dienst­leistungen mißbrauchte. Bisweilen war überhaupt fast keiner in der Kanzlei zu finden 90). Wenn diese Verhältnisse auch als vorübergehende betrachtet werden müssen und sie sich später wieder besserten, so verstummten doch die Klagen über Unfleiß der Kanzlisten nicht. Mehrmals erließen Kaiser und Erzkanzler scharfe Dekrete gegen die Übertretungen der Kanzlei­ordnung. Ebensowenig ließen die Sekretäre von ihrer Gewohnheit, die Akten nach Hause zu nehmen und außerhalb der Kanzlei zu konzipieren, ab, wie die Verordnung des Erzkanzlers vom 15. November 1673 be­weist91). Erst im Laufe des 18. Jahrhunderts scheint hier ein Wechsel ein­getreten zu sein, wenigstens sagt der Reichsvizekanzler Colloredo 1767, 87) Fellner-Kretschmayr a. a. O. 301: sonderlich articul unsere kaiserliche reidishofcantzleyschreiber betreffendt. 88) R. K. Verf. A. 46. — Der Entwurf für eine neue Instruktion für den Expeditor v. 1775 setzt sie mit 9—12 und 4—6 Uhr fest. Hier ist auch ein Journaldienst vorgesehen, der von zwei Kanzlisten abwechselnd von 8—2 Uhr und nachmittags nach 6 Uhr, auch an den Nachmittagen der Sonn- und Feiertage, gehalten werden soll, R. K. Verf. A. 46. 80) Mzer. R. K. 1: 1565 Apr. 3. 90) Vgl. oben S. 23. — So erzählt auch der Sekretär Benck 1589 in seiner Recht­fertigungsschrift (R. K. Verf. A. 53), daß der Schreiber Mainbeck wie es sein Brauch sei, wenn er Geld habe, 14 Tage „continue im lueder gelegen“ und in der Kanzlei nicht ge­sehen worden sei. “) R. K. Verf. A. ii. 117

Next

/
Oldalképek
Tartalom