Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 8. Kanzleidiener und Kanzleiheizer

eine neue Instruktion für den Expeditor entworfen wurde76). Hier heißt es, daß die Tätigkeit des Expeditors für die gute Ordnung in der Kanzlei von ausschlaggebender Bedeutung sei. Die Aufsicht über die Kanzlisten wird in dieser Instruktion noch verschärft und dem Expeditor besonders nachdrück­lich auf getragen. Hingegen hatte die Instruktion für den Taxator von 1754 wie auch spätere Vorschriften diesem wieder die Verteilung der Konzepte der Gratialia aufgetragen. Allerdings sollte er sich dazu, wie es scheint, des Expeditors bedienen. In der lateinischen Expedition sollte der rangälteste Kanzlist die Funktionen des Expeditors versehen. Kanzleidiener und Kanzleiheizer. Zum Hilfspersonal der Reichskanzlei gehörten in erster Linie die Kanzleidiener, für jede der beiden Expeditionen einer. Schon die Kanzleiordnung von 1559 spricht von den Kanzleidienern und setzt auch ihre Pflichten fest77). Es war aber schon am 15. April 1559 von Ferdinand eine genaue Instruktion für den Kanzleidiener erlassen worden 78), die dann unter Maximilian II. am 23. November 1570 so ziemlich wörtlich wieder­holt wurde 79). Ihr zufolge oblag ihm der gesamte Zustelldienst der Schrift­stücke sowohl zur Unterzeichnung wie auf die Post oder an andere Ämter 80), er sollte darüber ein Register führen. Er hatte auf Befehl des Taxators die Siegelkapseln anzuhängen und die Papierstücke zu verschließen. Die Aufsicht über die Kanzleiräume, die Sorge für die Beleuchtung und für Tinte, Spagat, Wachs gehörte ebenfalls zu seinen Pflichten. Er verwaltete unter Aufsicht des Taxators die Vorräte an Kanzleimaterial, schnitt Pressein für die Siegel und sollte für die rechtzeitige Ergänzung des Holzvorrats sorgen. Die Kanzleidiener hatten auch den Dienst im Vor­zimmer des Reichsvizekanzlers zu versehen und darauf zu achten, daß sich nicht zu viele Parteien in den Kanzleiräumen aufhielten. Vielfach haben auch höher qualifizierte Männer ihre Laufbahn als Kanzleidiener begonnen, deren Obliegenheiten immerhin gewisse Qualitäten und Kenntnisse erfor­derten. Unter der Aufsicht des Kanzleidieners stand der Kanzleiheizer. Seine Hauptaufgabe war, die Beheizung und die Reinigung der Kanzlei­räumlichkeiten zu besorgen sowie das Auf- und Zusperren derselben. Da man ihm zu diesem Behufe die Schlüssel anvertrauen mußte, konnte man nur rechtschaffene und verläßliche Leute für diesen Posten brauchen. Mit diesen Arbeiten waren übrigens die Pflichten des Heizers nicht erschöpft 81). 76) R. K. Verf. A. 46. 77) „Sonderliche articul unsern cantzleydienner betreffende“ bei Fellner- Kretschmayr, Die Österreich. Zentralverwaltg. I/2, 302 f. 78) Abschrift Mzer. R. T. A. 47, Hs. fol. 96 ff. 79) Or. Mzer. R. K. 1, R. K. Verf. A. 55, gedruckt bei Uffenbach a. a. O. 77. Eine kleine Abweichung besteht nur in Bezug auf das Verschließen und Versiegeln der Papierstücke, was 1370 fehlt. 80) Da die zur Unterzeichnung bestimmten Urkunden zusammengerollt hin- und her­getragen wurden, nannte man die Kanzleidiener auch Rollisten. 81) Eine Aufzeichnung v. io. Mai 1792 (R. K. Verf. A. 25) unterrichtet uns über die Pflichten des Heizers. Sie sagt, daß er ein Mann „von bekannt guten Sitten, Nüchtern­heit, erprobter Treue und Rechtschaffenheit sein soll“. 115

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