Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 4. Der Taxator und die übrigen Taxamtsbeamten

von 1559 und der Taxordnung von 1658 und 1659 einschärften, suchten Abhilfe zu schaffen 52). 1774 wurde die Verbindung der Residentenstelle mit dem Taxamt aufgehoben und die Stellung des Taxators zunächst ziem­lich herabgedrückt, da man ihn der direkten Kontrolle des Vizekanzlers und der Referendare unterstellte B3). Nunmehr wurde der Taxator wieder zum wirklichen Verwalter des Taxamtes, der die Geldgebarung größtenteils selbst besorgte, die Bücher teilweise wieder selbst führte, mit den Parteien verkehrte etc.; auch das Austeilen der Konzepte wurde ihm jetzt wieder aufgetragen. 1789 verstand es dann der Taxator, sich von der Kontrolle des Vizekanzlers und der Referendare wieder frei zu machen. Es wurde der alte Zustand wieder hergestellt, der bis zum Ende des Reiches andauerte. Zur Kontrolle der Taxeinnahmen und der Geldgebarung des Taxators hatte der Erzkanzler gemäß der Kanzleiordnung von 1559 das Recht, einen T axgegenschreiber oder, wie er auch genannt wurde, Tax- gegenhandler zu bestellen. Seine Hauptaufgabe bestand darin, bei allen wichtigen Amtshandlungen des Taxators, vor allem anderen bei der Taxierung der Schriftstücke, mitzuwirken und anwesend zu sein. Er hatte auch ein Taxgegenregister zu führen, in das er die gleichen Eintragungen wie der Taxator in das Taxhauptregister machen sollte. Diese Gegenregister wurden auch von den Gegenschreibern mit ziemlicher Regelmäßigkeit ge­führt und ersetzten besonders in späterer Zeit die oft fehlenden Haupt­register. Es entsprach nur der Stellung des Gegenschreibers, daß er auch einen Schlüssel zu den Taxtruhen hatte, in denen das Geld auf bewahrt wurde, und diese nur unter seiner Mitwirkung geöffnet werden konnten. Schon in der Kanzleiordnung von 1559 war vorgesehen, daß der Erzkanzler dem Gegenschreiber eine eigene Instruktion geben sollte, doch erst am 23. August 1582 erging eine solche54). Die Gegenhandlerstelle wurde wäh­rend des 16. und des größten Teiles des 17. Jahrhunderts stets dem deut­schen Registrator übertragen. Als 1658 in der Person des Registrators Leonhard Pipius wieder ein Gegenhandler bestellt wurde, nachdem die Stelle einige Jahre unbesetzt geblieben war, erhielt dieser eine neue In­struktion 85). Sie zeigt, daß die Aufgaben des Gegenhandlers keine wesent­liche Veränderung erfahren hatten, die alten Vorschriften werden wieder­holt, die Mitwirkung bei der Bestimmung der Taxe wird besonders ein­geschärft. Nach dem Tode des Registrators Eisenmann im Jahre 1687 wurde die Stelle des Taxamtsgegenhandlers verselbständigt, die bisherige Verbindung mit dem Posten des deutschen Registrators hörte auf. Die seit 1675 bestehende Personalunion zwischen dem erzkanzlerischen Residenten und dem Taxator bewirkte nunmehr, daß die Stellung des Gegenhandlers bedeutend gestärkt wurde. Da sich die Taxatoren um ihre Obliegenheiten nur wenig bekümmerten, einzelne von ihnen nur wenig und unregelmäßig ins Taxamt kamen, lastete jetzt zwar die Hauptarbeit auf dem Gegen­handler, er wurde aber immer mehr zum tatsächlichen Leiter des Taxamtes. Besonders der Gegenschreiber Georg Ignaz von Montfort (1723—1760) hat die Stelle des Gegenhandlers sehr selbständig ausgebaut. Dem trug auch 52) Die Instruktionen i. R. K. Verf. A. 11. “) Vgl. unten S. 278. “) R.K. Verf. A. 11. 55) Vom 6. Aug. 1658, ebda. 109

Next

/
Oldalképek
Tartalom