Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 5. Die Registratoren

die Taxamtsinstruktion von 1754, die im allgemeinen darauf abzielte, den Taxator wieder stärker heranzuziehen, Rechnung, indem sie dem Gegen- handler ausdrücklich die Führung des Gratialbuchs, in das die Gratialia ein­getragen wurden, und die Einhebung der Taxen für die Gratialia zuwies. 1774 wurde dann die Gegenhandlerstelle im Zuge der damaligen Reformen im Taxamte aufgehoben, jedoch 1789 wieder eingeführt56). Nach der damals erlassenen Taxamtsinstruktion hatte er nunmehr das Hauptbuch und das neu eingeführte Vormerk- oder Primanota-Buch, in das die Taxzettel eingetragen wurden, zu führen 57). Das gemeinsame Vorgehen von Taxator und Gegenhandler wird zwar auch jetzt noch nachdrücklich betont, doch war sichtlich der Gesichtspunkt der Kontrolle durch den Gegenhandler gegenüber dem einer Arbeitsteilung einigermaßen in den Hintergrund getreten. Das Zurücktreten des Taxators an den eigentlichen Arbeiten im Tax­amte seit 1675 führte zur Anstellung eines eigenen Taxamtsschrei- b e r s oder T axamtsadjunkten, wie man ihn später nannte. Ent­wickelt hat sich diese Stelle wohl aus jenen Hilfskräften, deren sich die jeweiligen Taxatoren für die Schreibarbeiten des Taxamtes bedienten und die schon im 16. Jahrhundert tätig waren. Man nahm die Taxamtsschreiber aus der Reihe der Kanzlisten. Im Laufe der ersten Jahrzehnte des 18. Jahr­hunderts gewann die Stelle infolge des Desinteressements einzelner Taxa­toren stark an Bedeutung. Erst 1739 erließ der Erzkanzler eine Instruktion für den Taxamtsschreiber, nachdem ihm über die Zustände im Taxamte sehr ungünstige Berichte zugekommen waren. Schon 1732 hatte er erklärt, daß ihm allein die Bestellung des Taxamtsschreibers zustehe, was sich gegen das eigenmächtige Vorgehen des Taxators bei der Besetzung dieser Stelle richtete68). Die Instruktion vom 9. Mai 1739 59) zeigt nun, daß der Tax­amtsschreiber den größten Teil der Arbeit im Taxamt tatsächlich leistete. Er führte sowohl das Hauptbuch oder Rapulare, in das alle Reichshofrats­expeditionen und auch andere Resolutionen und Dekrete eingetragen wurden, wie auch das Gratialbuch, er hatte aber auch alle mit der Besiege­lung zusammenhängenden Obliegenheiten übernommen und verwahrte auch die Siegel. Mit dem Taxator und Gegenhandler zusammen Unter­zeichnete er die Taxzettel und sorgte für die Zustellung der Expeditionen. Mit der Geldgebarung hatte er damals noch nichts zu tun. Später wurde ihm, nach den Verordnungen von 1754 und 1760 zu schließen, auch die Ein­hebung und Verrechnung der Taxen für die Judizialexpeditionen überlassen, Die Besiegelung besorgte er mit Hilfe des Kanzleidieners und Heizers bis zum Ende des Reiches. Vielfach war die Stelle des Taxamtsschreibers die Vorstufe für den Posten des Gegenhandlers. Die Registratoren. Im Vergleich zum Taxator war die Stellung der Registratoren von untergeordneter Bedeutung. Noch in der Hofkanzlei Ferdinands I. war M) Vgl. darüber unten S. 279. 67) Instruktion R. K. Verf. A. 11. — Über die Taxzettel vgl. S. 274. 68) R. K. Verf. A. 34 a, Nr. 67. “) R.K. Verf. A. ii. 110

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