Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 2. Die Sekretäre und Konzipisten
Referat und die schriftlichen Gutachten führen, mitvotieren und wirkliche Reichshofräte mit dem Vorrang vor allen anderen Reichshofräten sein sollen 16). Dies kam auch nunmehr in der Eidesformel für die Referendare zum Ausdruck. Bisher war sie mit jener für die Reichshofratssekretäre vollkommen gleichlautend gewesen. Nun wurde ein Satz mit „treulich raten“ in sie aufgenommen. Bei der Vereidigung Boriés im Jahre 1759 kam die neue Formel zum ersten Male in Anwendung. Möglicherweise hat Borié, der wirklicher Reichshofrat war, diese Änderung veranlaßt17). Diese besonders gehobene Stellung der Referendare konnte indessen über die Zeit Franz I. hinaus nicht behauptet werden. Mit dem allgemeinen Sinken der Bedeutung und des Einflusses der Reichskanzlei wurde auch das Amt der Referendare stark herabgedrückt, besonders unter dem Reichsvizekanzler Rudolf Colloredo, doch sicherte der Kanzleivertrag und die Wahlkapitulation mit Leopold II. ihnen wenigstens das Votum über Reichshofratssachen 18). Es war dies in erster Linie das Verdienst des damaligen Referendars Albini, der sich energisch für die Rechte der Referendare einsetzte 19). Den Referendarien oblag auch die Aufsicht über die politische Registratur und seit der Auflassung der Stelle des Taxamtgegen- handlers im Jahre 1774 wurde ihnen nach dem Reichsvizekanzler die Oberaufsicht über das Taxamt vom Erzkanzler übertragen 20). 1788 wurde jedoch mit der Wiedererrichtung des Postens des Gegen- handlers die Aufgabe der Referendare auf eine bloße Vidierung der Rechnungen des Taxators beschränkt. Schon seit dem 16. Jahrhundert wurden die Sekretäre auch im diplomatischen Dienst verwendet. Sie hatten nicht nur den am Kaiserhofe akkreditierten fremden Gesandten Mitteilungen des Kaisers zu bestellen und Erklärungen abzugeben 21), sondern sie wurden auch an auswärtige Höfe gesandt und bei kaiserlichen Kommissionen verwendet. Die hervorragenderen Männer unter ihnen sind fast alle zu derartigen Missionen herangezogen worden22). Zu den kleineren Obliegenheiten der Sekretäre gehörte, zumindest in der älteren Zeit, auch die Prüfung der Bewerber um ein Notariatsdiplom 2S). Mit der Besiegelung hatten die Sekretäre nach der Kanzleiordnung von 1559 nichts zu schaffen. Sie war dem Taxator bzw. seinen Hilfskräften Vorbehalten 24). Doch schon die Reichskanzleiordnung von IJ70 spricht davon, daß die Sekretäre mit den ihnen anvertrauten kaiserlichen Sekretsiegeln die Befehle und Fürschriften an die Parteien, sonst aber nichts von „offenen Briefen“ 16) Kretschmayr, Reichs vizekanzleramt 490. — Vgl. auch die oben zitierten Ausführungen Albinis v. 1791. 17) So vermutet Albini, dem wir diese Nachrichten verdanken. 18) Vgl. hierüber die oben zit. Denkschrift Albinis. 1B) Vgl. unten S. 403. ““j Vgl. i. R. K. Verf. A. 15 d. kurfstl. Dekret v. 26. Juli 1774. 21) So heißt es beispielsweise im Protokoll des geh. Rates v. 6. Juli 1562 (R. H. R. Prot. rer. resol. saec. XVI, Nr. 20 b): Secretarius Singkhmoser significet oretenus nuncio apostolico etc. Für das 17. Jht. bietet Walderodes Tätigkeit viele Beispiele, vgl. unten S. 423. 22) Ich nenne nur Erstenberger, Hanniwald, Arnoldin, Walderode, Consbruch. 2S) So wird 1559 Dez. 11 verordnet, daß Joannes a Francolin, dem ein Notariatsdiplom bewilligt wird, vorher von den Sekretären Singkmoser und Haller geprüft werden soll, R. H. R. Prot. rer. resol. saec. XVI, Nr. 17 fol. 131. 24) Vgl. darüber unten S. 108. 102