Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 2. Die Sekretäre und Konzipisten

siegeln dürfen. Für eine Fürschrift sollen sie dreißig und für einen Befehl zwanzig Kreuzer Siegelgeld fordern dürfen 25). Mittellosen Parteien aber sollten sie alles gratis ausfolgen. Im Laufe der ersten Hälfte des 17. Jahr­hunderts bildete sich dann die Übung aus, daß den Sekretären die Besiege­lung der aus dem Reichshofrat ausgehenden Judizialreskripte, soweit es sich nicht um offene Mandate oder Kommissionen handelte, überlassen und ihnen damit auch das Siegelgeld zuteil wurde. Auch die gleichzeitig mit der Taxordnung von 1658/59 durchgeführten Reformen ließen anscheinend dieses Gewohnheitsrecht der Sekretäre, wenn man es so nennen will, un­berührt 26). Erst in den Jahren 1669 und 1670 erließ der Erzkanzler Ver­fügungen, welche die Besiegelung taxpflichtiger Expeditionen durch andere Beamte als den Taxator abstellen sollten. Die Sekretäre verteidigten jedoch mit großer Zähigkeit und teilweisem Erfolg ihre dadurch bedrohten mate­riellen Interessen 27). Der Erzkanzler ließ sich herbei, einzelnen Sekretären die Besiegelung der Judizialreskripte auf Lebenszeit zuzugestehen. Den ge­heimen Sekretären kam dabei der Umstand zunutze, daß sie eines Siegels zum Verschluß der geheimen politischen Expeditionen bedurften28). In der Folge gab es die verschiedensten Anstände, die teils daraus entsprangen, daß den Sekretären Taxunterschlagungen mit Hilfe der in ihren Händen befindlichen Siegel zur Last gelegt wurden, teils in Streitigkeiten zwischen den geheimen und Reichshofratssekretären um das Siegelgeld ihren Ursprung hatten. Schon die Kanzleiordnung von 1559 billigte den Sekretären das Recht zu, für die Abfassung der einfacheren formelhaften Konzepte die besser qua­lifizierten Kanzleischreiber heranzuziehen. Aus diesen Gehilfen gingen die späteren Reichshofratssekretäre und die Konzipisten hervor. Der Titel eines Konzipisten begegnet uns das erste Mal bei Ambrosius Benck im Jahre 1580, nach dessen Ernennung zum lateinischen Sekretär ver­schwindet 1584 der Titel wieder und taucht in der lateinischen Expedition 1606 bei Hermann von Questenberg wieder auf29). Seither blieb die Stelle des lateinischen Konzipisten mit einer noch zu erwähnenden Unter­brechung ständig besetzt. In der deutschen Expedition war Ferdinand Ferre der erste Konzipist, der 1627 angestellt wurde. Als der Kaiser seine An­stellung dem Erzkanzler notifizierte, berief er sich darauf, daß es schon vorher „breuchig gewesen und gehalten worden einen concipisten anzu­nehmen“ 30). Damit wurde neben den älteren Fällen in der lateinischen Expedition wohl auf jene jüngeren Sekretäre hingewiesen, die seit Rudolf II. im Reichshof rat arbeiteten. Die von Stralendorff 1628 angestrebte Schaf­25) Fellner-Krctschmayr I/2, 359, Art. 22. — Die Reichshofratsinstruktion Rudolfs II. von 1584, die vermutlich nur Entwurf blieb, bestimmt (Uffenbach a. a. O. 17), daß die „Hofratssekretarien“ die ihnen zugestellten „Hofratssiegel“ nur zur Besiegelung der gerichtlichen Erkenntnisse, Abschiede und Dekrete gebrauchen und in guter Verwahrung halten sollen. 2e) Uber die Taxordnung von 1658 vgl. S. 269. ”) Vgl. dazu die Eingabe des Sekretärs Beuer a. d. J. 1675 i. Mzer. R. K. 25 b. 28) Vgl. oben S. 57. ") Vgl. S. 418. 30) Mzer. R. K. 8 a: 1627 Apr. 21. Vgl. auch Ulms Bericht v. 27. Mai 1620 an d. Erzkzl. i. Mzer. R. K. 11: „weyl es fast herkommen, das die secretari ainen nachgesetzten concipisten haben.“ (Es handelte sich um den latéin. Konzipisten Zweth). 103

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