Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)
II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 1. Erzkanzler und Reichs Vizekanzler
des Kaisers, dem er zufolge seines Amtes wie — in der älteren Zeit — als erster kaiserlicher Minister angehörte. Er war gleichsam der Sekretär des geheimen Rates, dessen Protokollführung er beaufsichtigte, er referierte regelmäßig im geheimen Rate und erstattete dem Kaiser über alle Angelegenheiten Vortrag. In der älteren Zeit war der Vizekanzler zufolge seiner Stellung im geheimen Rate der erste Minister für die auswärtigen Angelegenheiten des Reiches so gut wie für die österreichische Hauspolitik und die innere Politik des Reiches und aller vom Kaiser beherrschten Ländergebiete. Dem Reichshofrat gehörte der Vizekanzler zufolge der Kanzleiordnung eo ipso in Vertretung des Erzkanzlers als Mitglied an, ohne vom Kaiser dazu ernannt worden zu sein. Er hatte das Recht, in Abwesenheit des Reichshofratspräsidenten das Präsidium zu führen. Der Vizekanzler hatte auch formell die Aufsicht über die kaiserlichen Siegel. Nach der Kanzleiordnung war ihm auch die Überprüfung und Genehmigung der Konzepte Vorbehalten, die er allerdings nur teilweise ausübte. Schriftstücke von besonderer Wichtigkeit konzipierte er selbst. Der Vizekanzler vertrat den Kaiser auch nach außen, ihm oblag es, kaiserliche Willensmeinungen zu verkünden, besonders auf den Reichstagen und bei ähnlichen Anlässen. Damit hing auch seine oft sehr weitgehende Verwendung zu diplomatischen Missionen zusammen. Seit der Begründung einer österreichischen Hofkanzlei im Jahre 1620 erfuhren Wirkungskreis und Kompetenz des Vizekanzlers eine immer mehr zunehmende Verengerung, welche Entwicklung bereits geschildert wurde. Nachdem der Vizekanzler unter Josef I. und Karl VI. von den wichtigsten außenpolitischen Agenden ausgeschlossen worden war, sank die Bedeutung seines Amtes von ihrer einstigen Höhe tief herab. Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts kann man den Reichsvizekanzler nach K r e t s c lima y r 3) nur mehr als einen Reichsminister des Äußern und Reichshofrats- kanzleichef bezeichnen. Ihm blieben nur mehr die Reichsangelegenheiten im engeren Sinne — und auch diese nur insoweit, als sie nicht für die Außenpolitik des Hauses Österreich von größerer Wichtigkeit waren —, der Vortrag über die vom Kaiser zu erteilenden Privilegien aller Art (auch Standeserhöhungen) und Belehnungen und die Leitung der Kanzleigeschäfte des Reichshofrates. Die äußere Stellung des Reichsvizekanzlers, der schon seit 1651 den Titel Exzellenz hatte, wurde durch den Niedergang des Amtes nicht berührt, ebensowenig, wie wir noch sehen werden, seine Einkünfte 4). Die Vertretung des Vizekanzlers war in der Kanzleiverordnung von 1559 nur insoweit geregelt, als sie dessen Geschäfte im Reichshofrat betraf 4a). Zunächst wurde 1559 noch zu Augsburg Dr. Johannes B. Weber als Vertreter bestellt, der dann Seid aber auch außerhalb des Reichshofrates vertrat und an seiner Stelle Unterzeichnete. Feste Normen für die Wahl der Personen, die den Reichsvizekanzler bei zeitweiliger Abwesenheit zu vertreten hatten, gab es im 16. und in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts nicht. Unter Rudolf II. wurde meist einer der geheimen 3) a. a. O. 442. *) Vgl. hierüber sowie über die mit der repräsentativen Stellung des Vizekanzlers zusammenhängenden Rangstreitigkeiten Kretschmayr a. a. O. 443 ff. *a) Vgl. oben S. 11. 98