Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

II. Die Beamtenschaft, ihre Pflichten und Rechte - 2. Die Sekretäre und Konzipisten

Räte oder auch einer der Reichshofräte, die gerade beim Kaiser in Gunst standen, von diesem zum Vertreter ernannt. Seit der Zeit des Vizekanzlers Ulm wurde es immer mehr Brauch, daß der jeweilige Reichshofratsvize­präsident mit der Vertretung betraut wurde, doch finden wir auch noch unter Kurz einfache Reichshofräte der gelehrten Bank, wie Dr. Hillebrandt und Justus Gebhardt, als Vertreter, einige Male auch den Reichshofrats- präsidenten Graf Ernst öttingen 4b). Seit 1659 wurde es Regel, daß der Vizekanzler durch den Reichshofratsvizepräsidenten vertreten wurde4c). Beim Tode eines Vizekanzlers ernannte der Kaiser meist einen interimisti­schen Leiter der Kanzlei. Das Recht auf die selbständige Ernennung dieses Interimskanzlers wurde dem Kaiser vom Kurfürsten von Mainz vielfach, doch ohne Erfolg bestritten 4d). Meist wurden auch hiezu die Reichshofrats- vizepräsidenten ausersehen. Im 18. Jahrhundert hat man, sobald das Ableben eines Vizekanzlers zu befürchten war, zumeist so zeitig für seine Nachfolge vorgesorgt, daß die Bestellung eines Interimsleiters der Kanzlei in Weg­fall kam. Die Sekretäre und Konzipisten. Die wichtigsten Beamten der Reichskanzlei waren die Sekretäre. Jede der beiden Expeditionen, die deutsche wie die lateinische, hatte ihre eigenen Sekretäre. Die Zahl der Sekretäre war in dem ersten Jahrzehnt nach der neuen Kanzleiordnung sehr groß, dann tritt ein starker Rückgang ein, der hauptsächlich durch die 1564 erfolgte Teilung der habsburgischen Länder bedingt war. Unter Ferdinand I. gab es in der deutschen Expedition zwei Reichssekretäre, einen österreichischen Hofsekretär, einen Sekretär für die nieder- und einen für die oberösterreichischen Sachen und einen sechsten Sekretär, dessen Wirkungskreis nicht genau abgegrenzt werden kann. Schließlich muß noch der Sekretär der burgundischen Kanzleiabteilung erwähnt werden, die auch mit der Reichskanzlei in einer gewissen Ver­bindung gestanden zu sein scheint; doch bleibt die Stellung dieses Sekretärs ungeklärt, wie ja überhaupt die Kanzleiverhältnisse in den ersten Jahren nach der großen Kanzleiordnung von 1559 noch keineswegs stabile waren und die alte Hofkanzlei Ferdinands I. offenbar erst allmählich in der neuen Kanzlei aufging 5). Nach Ferdinands I. Tod trat bald eine wesentliche Ver­ringerung der Zahl der Sekretäre ein. Es gibt fortan zumeist nur einen Reichssekretär und einen österreichischen Hofsekretär 6), dem Reichssekretär wird gegen das Ende des 16. Jahrhunderts ein Titularsekretär als Gehilfe beigegeben, aus dessen Stelle sich dann später das selbständige Reichshofrats­sekretariat entwickelte. Nebenher finden sich bisweilen Konzipisten mit dem Sekretärstitel. Nachdem mit der Begründung der österreichischen Hof­,b) Vgl- unten S. 337. *e) Vgl. Kretschmayr, Reichsvizekanzleramt 431. *<*) Ebenda. 6) Vgl. oben S. 15 f. — Erwähnt sei hier auch noch der spanische Sekretär, der jedoch nicht zur Reichskanzlei gehörte. 6) Unter Rudolf II. finden wir zeitweilig noch einen dritten Sekretär sowie später einen Sekretär bei der Wiener Kanzleiabteilung, vgl. über diese S. 27 ff. 7* 99

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