Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 5. Die Reformen Josefs II. Der Ausgang der Reichskanzlei

mischte sich sehr energisch in die Sache ein, wiewohl man behaupten konnte, daß es sich hier um eine der Verfügungsgewalt des Erzkanzlers allein unter­liegende Angelegenheit handle. Er zögerte nicht, in einer Resolution am 18. März 1782 zu erklären, daß alle ohne sein Vorwissen in Kanzleiverfas­sung und Besoldungssystem unternommenen Reformen sofort einzustellen seien und als der Erzkanzler nicht sogleich einlenkte, erließ er eine überaus scharfe Resolution, in der er dem Kurfürsten eine Frist von vier Wochen zum Vollzug seiner Entschließung setzte 356). Da sich auch in der Reichs­politik die Beziehungen zwischen dem Kurfürsten von Mainz und dem Kaiser in diesen Jahren immer schlechter gestalteten und der Kaiser auch persönlich gegen ihn verstimmt war 356), war Josef II. um so weniger ge­neigt, auf den Erzkanzler und die Rechte seiner Kanzlei Rücksicht zu nehmen, wie verschiedene Klagen aus dieser Zeit beweisen. Besonders g e- spanntwurde das Verhältnis dann, als der Kurfürst im Jahre 1785 dem Fürstenbund beitrat 357). Dies zeigte sich deutlich bei der Besetzung der lateinischen Referendarstelle nach dem Rücktritt La Sollayes im Jahre 1787. Der Kaiser scheute sich damals nicht, dem Erzkanzler in ultimativer Form damit zu drohen, daß er selbst einen Referendar ernennen werde, wenn der Erzkanzler nicht einen „anständigen“ Kandidaten vorschlage. Dazu erklärte Josef ohne Umschweife, daß er als anständig nur einen solchen Mann betrachten werde, den nicht der preußische Gesandte am Mainzer Hof ausgewählt habe 358). In den letzten Regierungsjahren Josefs II. scheint der Gegensatz an Schärfe verloren zu haben, zumal auch der Referendar Albini in diesem Sinne tätig war 359). Als dann Josef gestorben war und in Frankfurt die Wahlverhandlungen begannen, da gelang es Karl Friedrich von Erthal sogar, den Abschluß eines neuen Kanzleivertrages zu erzielen. Am 29. September 1790 Unterzeichneten der Mainzer ge­heime Konferenzrat Johannes Müller und der dritte kurböhmische Wahl­botschafter Reichshofrat Josef Freiherr von Bartenstein diesen Vertrag, den Leopold II. am 14. Oktober 1790 ebenso wie der Kurfürst ratifizierten 36°). In diesem Vertrage erkannte der Kaiser ausdrücklich die Gültigkeit des Ver­trages von 1745 samt dessen Modifikation sowie der Konvention von 1773 einschließlich der im Zusammenhang mit ihnen ergangenen kaiser­lichen Resolutionen und der erbländischen Ministerialerklärung vom 1. Sep­tember 1770 an. In Ergänzung dieser Abkommen und zu ihrer Erläuterung bestimmte der neue Vertrag, daß kaiserliche Minister, die in das Reich und an fremde Höfe gesandt werden, Kreditive und Abberufungsschreiben aus der Reichs- und der Staatskanzlei, Instruktionen in Reichsangelegenheiten aus der Reichskanzlei, in Haussachen aus der Staatskanzlei erhalten sollten. Analog soll es auch mit ihren Berichten gehalten werden. Artikel j setzte fest, daß der Reichsvizekanzler und die Reichsreferendarien allen geheimen Staatskonferenzen, die Reichssachen betreffen, beizuwohnen haben, auch 353) R. K. Verf. A. 49. 35e) Vgl. hierüber Bockenheimer, Kurmainz im Fürstenbund i. Katholik 84 (1904), 229 f. 357) Vgl. hierüber Bockenheimer a. a. O. 358) Mzer. R. K. 36, vgl. auch unten S. 402. 35S) Vgl. auch unten S. 403. 36°) Or. Mzer. R. K. 97. Drude: Kretschmayr a. a. O. 494, Beilage IX. 93

Next

/
Oldalképek
Tartalom