Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 5. Die Reformen Josefs II. Der Ausgang der Reichskanzlei

wenn darin Reichshofratsvota zur Verhandlung kommen. Durch diesen Ar­tikel wurde also die von Josef II. getroffene Neuerung in der Verhandlung über die Reichshofratsvota wieder rückgängig gemacht. Andere Artikel be­faßten sich mit dem Rang der geheimen Räte, der Erneuerung ihrer De­krete, der Maut- und Steuerfreiheit und dem Quartiergeld der Beamten. Ein eigener Artikel sicherte für die Standeserhebungen genaue Beobachtung der in der Konvention von 1773 getroffenen Vereinbarungen zu. Die Bestim­mungen über die Privilegien der Beamten beinhalten durchwegs den Wider­ruf der von Josef II. verfügten Einschränkungen dieser Freiheiten. Der Kurfürst durfte mit dem neuen Vertrag zufrieden sein. Die Forderungen seiner Unterhändler waren fast alle angenommen worden, lediglich die auf Erweiterung der Befugnisse der Referendare, denen eine Stellvertretung im Reichshofrat eingeräumt werden sollte, war abgewiesen worden 361 *). Auch Leopolds Nachfolger, Kaiser Franz II., nahm keinen Anstand, den Vertrag von 1790 anzuerkennen. Er tat dies nach seiner Kaiserwahl in einer eigenen Erklärung am 14. Juli 1792 302). Im folgenden Jahrzehnt ist es zu keinen größeren Störungen im Einvernehmen zwischen Kaiser und Erzkanzler mehr gekommen. Daß gelegentliche Versuche des Erzkanzlers bzw. des Reichsvizekanzlers, die Reichspolitik in anderem Sinne als die österreichische zu beeinflussen, erfolglos blieben, darauf wies schon Kretschmayr hin 363). Der fortschreitende Verfall des alten Reiches schränkte naturgemäß die Tätigkeit der Reichskanzlei stark ein. Dies gilt ganz besonders für die letzten Jahre des alten Reiches. Der Reichsdeputationshauptschluß mußte auch für die Kanzlei geradezu katastrophale Folgen haben. 1804 faßte daher auch der Erzkanzler Karl von Dalberg den Entschluß, die Kanzlei zu re­organisieren. Er forderte am 17. Februar 1804 den Reichsvizekanzler auf, ihm darüber ein Gutachten zu erstatten. Die lateinische Expedition, die eigentlich vollkommen überflüssig geworden war, sollte aufgelassen werden. Die Referendarstelle derselben besetzte der Erzkanzler nach Kalkhoffs Tode nicht mehr. Am 16. Juni 1804 legte der Vizekanzler die Hauptgesichts­punkte für eine Reorganisation der Kanzlei dar. Eine weitgehende Vermin­derung des Personals sollte die Möglichkeit bieten, aus den noch verbleiben­den Einkünften des Taxamtes, dessen ergiebigste Quellen „in der neuen Ordnung der Dinge allmählich versiegen mußten“, die unumgänglich not­wendigen Beamten mit einer festen Besoldung zu versehen 364). Das ganze Projekt hatte indessen keine praktische Bedeutung mehr. Das alte Reich ging mit Riesenschritten seinem Ende entgegen. Der erste Würdenträger des Reiches, der Kurerzkanzler Dalberg, scheute nicht davor zurück, durch die Annahme des französischen Kardinals Fesch zum Koadjutor im Mai 1806 das Reich an Frankreich zu verraten, nachdem Kaiser Franz bereits 1804 durch die Annahme des österreichischen Kaisertitels den Auflösungsprozeß 361) Es scheint, daß diese Forderung auf den Referendar Albini persönlich zurückging. Er hat die darauf bezüglichen Weisungen an Müller ausgearbeitet, vgl. Mzer. R. K. 97. 3B2) Or. Mzer R. K. 97. Druck: Kretschmayr a. a. O. 500, Beil. X. 363) a. a. O. 460. 36’) Material über das Reformprojekt R. K. Verf. A. 30, Konvoi. R. 94

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