Lothar Groß: Inventare Teil 5. Band 1. Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559-1806 (1933)

I. Die allgemeine Entwicklung der Reichskanzlei von 1559-1806 - 5. Die Reformen Josefs II. Der Ausgang der Reichskanzlei

Weitaus die größte Aufregung nicht nur unter den Beamten der Reichs­kanzlei, sondern auch beim Erzkanzler rief das Handbillett Kaiser Josefs vom 2i. Oktober 1767 hervor, in dem er in gleicher Weise wie von den Reichshof raten die Vorlage von Ausweisen durch die Kanzleibeamten verordnete, in denen sowohl ihre Einnahmen an erlaubten Tax- und Lau- demialgebühren wie auch vierteljährliche Verzeichnisse über die empfan­genen Geschenke aller Art in Geld und Naturalien enthalten sein sollten. Zuwiderhandelnde und solche, die Geschenke verhehlen, wurden mit Kassation bedroht. Der Geber und der Empfänger wie auch der Mit­wisser sollten gleich strafbar sein 34°). Es war der erste Schritt des Kaisers zur Ausrottung einer Jahrhunderte alten Gewohnheit, die man bisher trotz aller schweren mit ihr verbundenen Mißbräuche als etwas Selbstverständ­liches betrachtet hatte, jetzt aber mit den Pflichten eines unparteiischen Beamten nicht mehr vereinbarlich hielt und als Bestechung anzusehen be­gann. Wie schwer ein Verbot der Geschenkannahme besonders die höheren Beamten der Reichskanzlei treffen mußte, erhellt deutlich daraus, daß z. B. der Reichsvizekanzler fast ebensoviel an Geschenken einnahm wie er an Gehalt und normalen Taxen bezog 341). Der Vizekanzler versuchte auch sofort, in einem Vortrage den Kaiser zu bestimmen, die bisher erlaubten Geschenke, die sogenannten Regalien, den Beamten zu belassen, doch waren seine Bemühungen ganz vergeblich. Der von ihm sogleich informierte Erz­kanzler erblickte in der Verordnung Josefs, besonders in der Strafdrohung, einen schweren Eingriff in seine Rechte, da es dem Kaiser nicht zukomme, ohne Wissen des Erzkanzlers Verordnungen an die Kanzlei zu erlassen. Man war sich am kurfürstlichen Hofe aber auch klar darüber, daß ein Entzug dieser Einnahmen für die Beamtenschaft katastrophale Folgen haben mußte. So war der Erzkanzler gezwungen, gegen den Kai­ser Stellung zu nehmen 342). Ein zunächst geplantes scharfes Pro­testschreiben an den Kaiser ging nicht ab, da der Taxator Brée, der vom Erzkanzler sofort mit der Berichterstattung betraut wurde, für eine „ge­lindere“ Art der Behandlung des Streites eintrat. Auf seinen Rat wählte der Kurfürst zunächst den Ausweg, eine eigene Verordnung zu erlassen, die inhaltlich mit der des Kaisers übereinstimmte, nur etwas anders stilisiert war, um auf diese Weise wenigstens den Schein seiner Rechte zu wahren. Am 4. Januar 1768 ging diese von Brée verfaßte Verordnung nach Wien ab, gleichzeitig auch ein Schreiben des Erzkanzlers an den Kaiser, in dem er seinen Standpunkt zu wahren suchte und die Verordnung mitteilte. Der Konflikt hatte nicht nur in Mainz eine Unzahl von Ausarbeitungen aus­gelöst, sondern es begann jetzt auch ein endloser Schriftwechsel des Erz­kanzlers mit Colloredo und Brée. Josef II. ließ sich zunächst in keiner Weise beirren. Ein neues Handbillett vom 19. Februar 1768 verbot auf Grund der eingereichten Verzeichnisse definitiv jede Annahme von Geschenken bei strengster Strafe, stellte aber besonders Fleißigen Be­lohnungen in Aussicht. Auf eine Weisung des Erzkanzlers, in der Colloredo den Auftrag erhielt, wenigstens die Publikation des zweiten Handbilletts zu verhindern, arbeitete dieser, dem der Kurfürst in mehr oder weniger ver­34°) Mzer. R. K. 80. 341) Vgl. über die Geschenke unten S. 131 f. 342) Das Aktenmaterial über den Konflikt hauptsächlich i. Mzer. R. K. 80 u. 81. 88

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