Historische Blaetter 3. (1921-1922)

Ludwig Bittner: Ein Schiedsgerichtsvertrag aus dem 17. Jahrhundert

Ein Schiedsgerichtsvertrag aus dem 17. Jahrhundert von Ludwig Bittner Während für das Mittelalter, besonders für die letzten Jahrhunderte, Schiedsgerichtsverträge in großer Zahl bezeugt sind *, kennen wir aus dem 16. und 17. Jahrhundert nur wenige. Sie sind unzweifelhaft seltener geworden.2 Immerhin dürfte eme eingehende Durchforschung des Quellen­materials dartun, daß der Rückschritt dieser Jahrhunderte gegenüber dem Mittelalter wenigstens quantitativ nicht so groß ist, wie er gegenwärtig erscheint. Ich weise nur auf eine eigentümliche Art von Verträgen hin, die sogenannten Erbeinigungen, auch Kompaktaten genannt. Sie nehmen ihren Ausgang von Böhmen, das im 15. und 16. Jahrhundert solche Verträge mit Österreich, der Pfalz, Brandenburg, Sachsen und Polen einging, und wurden im 16. Jahrhundert auch für die Beziehungen der altösterreichischen Erblande mit den Nachbarstaaten in Anwendung gebracht.3 In der Folge wurden sie von den habsburgischen Herrschern für Böhmen bis tief in das 18. Jahrhundert hinein erneuert.* Diese Erbeinigungen, die ich als Vorläufer der heutigen Handels-, Freundschafts- und Rechtshilfeverträge bezeichnen möchte, enthalten meist Vereinbarungen schiedsgerichtlicher Natur. In ihrer älteren Form bestimmen sie, daß Streitigkeiten durch 1 St. Novacovic, Les compromis et les arbitrages internationales du XII au XV® siécle, Paris 1905. Ausführlich behandelt neuerdings diesen Gegenstand M. Stieber in seinem Buch über die böhmischen Staatsverträge des Mittelalters (Forschungen zur inneren Geschichte Österreichs, hrsg. von A. Dopsch, Heft 8), Innsbruck 1912. Eine auf Grund seiner Darstellung auf S. 145 ff. vorgenommene Zählung ergibt, daß fast ein Fünftel aller böhmischen Verträge 1153 bis 1515 (68 von 388) Bestimmungen schiedsgerichtlicher Natur enthalten. 2 H. L a m m a s c h, Die Lehre von der Schiedsgerichtsbarkeit in ihrem ganzen Umfange, Handbuch des Völkerrechts, hrsg. von Fritz Stier-Somlo, Stuttgart 1913. III. Band 3. Abt. 1. Abschn. S. 28. 3 Schon Maximilian I. schloß Erbeinigungen ab, z. B. die mit Chur und Graubünden vom 15. Dezember 1518 (Orig., Haus-, Hof- u. Staatsarchiv, Wien), die gaDz nach dem Muster der böhmischen Erbeinigungen gestaltet sind. Über diese siehe die folgenden Anmerkungen. 4 Ich kann hier natürlich nur kurze Andeutungen geben. Diese Verträge wären einer eingehenden Untersuchung als besondere Gruppe und einer Veröffentlichung wert, da sie entweder gar nicht oder nur in alten ungenauen Abdrucken bekannt sind. Der Ausdruck „Erbeinigung“ soll, wie Stieber a. a. 0. S. 38 ganz richtig bemerkt, ursprünglich nur andeuten, daß die Verträge auch für die Erben und Nachkommen der Vertrag­schließenden gelten sollen. Durch ständigen Gebrauch wird der Ausdruck aber zur technischen Bezeichnung dieser besonderen Art von Verträgen, die alle ziemlich gleich­artige Vereinbarungen über Handel, Grenzverkehr, Zivilprozeß, Strafverfolgung, Nacheile und schiedsgerichtliche Austragung von Staatsstreitigkeiten enthalten.

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