Historische Blaetter 3. (1921-1922)

Ludwig Bittner: Ein Schiedsgerichtsvertrag aus dem 17. Jahrhundert

gemischte, aus landesfürstlichen Räten beider Parteien gebildeten Kommissionen entschieden werden sollen. Können sich diese nicht einigen, so soll der klagende Staat einen Obmann aus den Räten des beklagten Staates erwählen.1 Spätere Fassungen sehen die Wahl des Obmanns durch den Kläger aus drei durch den Beklagten zu benennenden Reichsfürsten3 oder durch das Los“ vor. Die Wurzeln dieser Erbeinigungen sind im Mittelalter zu suchen; das 16. und 17. Jahrhundert bringt nur mehr Bestätigungen und Erneuerungen. Die schiedsgerichtliche Erledigung von Staatsstreitigkeiten bildet auch nicht den Hauptinhalt dieser Verträge und fehlt mitunter ganz. Anders jedoch verhält es sich mit einem meines Wissens noch nicht veröffentlichtenVertrag zwischen Österreichund Bayern vom 1. September 1670. Dieser ist seiner Entstehung nach durchaus unabhängig von den Erb­einigungen, wenn auch im Laufe der Verhandlungen Bestandteile aus diesen hineingekommen sind, und kann gewissermaßen als Eigenprodukt des 17. Jahrhunderts angesehen werden. Er ähnelt den modernen, reinen Schiedsgerichtsverträgen dadurch, daß der Zweck seines Abschlusses aus­schließlich die Regelung des schiedsgerichtlichen Verfahrens war und andere Fragen des zwischenstaatlichen Verkehrs nicht berührt werden sollten. Allerdings dürfen wir uns nicht vorstellen, daß er der Ausfluß eines auf die Durchführung des schiedsgerichtlichen Prinzips gerichteten 1 Diese Fassung geht wohl auf den Landfrieden K. Albrechts II. von 1438 (Neue' Sammlung der Reichsabschiede I 154) zurück. Den Einfluß des Reichsrechts auf diese schiedsgerichtlichen Bestimmungen bat schon Stieber a. a. 0. S. 160 beobachtet. Sollen wir für deren Aufnahme in die Erbeinigungen nicht auch die gerade um die Mitte des 15. Jahrhunderts lebendigen, von Georg von Podiebrad geförderten pazifistischen Strömungen als wirksam annehmen ? Vgl. E. Schwitzky, Der europäische Fürsten­bund Georgs von Podiebrad, Arbeiten aus dem juristisch-staatswissenschaftlichen Seminar der Universität Marburg, hrsg. von W. Schücking, Marburg 1907; Hans Prutz, Die Friedensidee. Leipzig 1917, S. 58. Jedenfalls ist bemerkenswert, daß die von Georg von Podiebrad geschlossenen Erbeinigungen mit Österreich, Sachsen und Brandenburg von 1459 (M. Goldast, Commentarii de regni Bohemia juribus et privilegiis, Appendix II155; Dumont, Corps universel diplom. III/l. S. 254; Lünig, Codex Germaniae dipl. I 1481) den schiedsgerichtlichen Austrag von Streitigkeiten in einer dem Land­frieden entsprechenden Form vorsehen. Dieselbe Form haben auch die einschlägigen Artikel der Erbeinigungen zwischen Böhmen und der Pfalz von 1509 (Lünig, Codex Germaniae dipl. S. 1573), Böhmen und Österreich von 1511 (Goldast a. a. 0. S. 159), Österreich, Chur und Graubünden vom 15. Dezember 1518, 20. Juli 1573 und 20. März 1642 (sämtlich Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Wien), Böhmen und Sachsen von 1557 April 13 (Dumont, Corps univ. dipl. V/l, S. 6). 2 Erbeinigungen zwischen Böhmen und Sachsen von 1571 (Dumont V/l, S. 204), 1579 (Dumont V/l, S. 343), 1587 (Goldast a. a. 0. S. 146). Auch hier zeigt sich wieder der Einfluß des Reichsrechts; vgl. die Reichskammergerichtsordnungen von 1495 und 1555 (Neue Sammlung der Reichsabschiede II 10 § 28, III 86.) 3 Österreichisch-bayrischer Vertrag von 1535 April 22 (A. Faber, Europäische Staats­kanzlei 89, 423). Außerdem die Erbeinigungen zwischen Böhmen und Polen von 1549, 1613, 1633, 1677 und 1732 (Dogiel, Codex dipl. regni Poloniae I S. 216, 294, 300, 331, 351), deren schiedsgerichtliche Bestimmungen auch sonst enge Verwandtschaft mit dem Vertrag von 1535 zeigen. 427

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