Historische Blaetter 2. (1921)

Josef Karl Mayr: Das politische Testament Karls V.

der Untertanen am Herzen lägen, hat Karl immer wieder betont1. Im April 1553 bekommt es Philipp ausdrücklich zu hören, wie ungünstig sein Andenken in den Niederlanden sei2. Leutseligkeit und Bescheidenheit wird ihm schon 1543 besonders eingeschärft3. Von demselben Geiste väterlicher Milde ist auch der Abschnitt über die Steuerleistungen der Untertanen (vgl. S. 223 f.) erfüllt. Karls selbst- anklagender Hinweis auf die eigenen schweren, doch unfreiwilligen Kriegssteuem fügt sich gut in diesen Rahmen. In gleichem Sinne ist der Ratschlag, die Leistungsfähigkeit der Provinzen4 stets im Auge zu behalten und den Untertanen ein Appellationsrecht einzuräumen, auf­zufassen. Die Instruktion von 1548 verlangt mäßige und erträgliche Geldsteuem5. Unsere textkritische Ausscheidung zahlreicher jüngerer Einschübe innerhalb dieses Abschnittes (vgl. S. 224) läßt sich auch meri- torisch rechtfertigen8: Die Instruktion von 1548 7 verlangt gleich der vom 6. Mai 1543 8 die Wiedereinlösung aller verpfändeten Renten und Güter; die Erträgnisse des Eigengutes sind nach der Instruktion vom 4. Mai 1543 8 die wichtigsten Einnahmsquellen. Für die wenigen bodenständigen Partien, die unsere Textkritik an dem Absätze über die Fürstendiener übrig gelassen hat (vgl. S. 225 f.), kann man zahlreiche Belege beibringen. Der Rat, sie mit Vorteilen und Ehren auszustatten (T 30/2), kehrt in Karls Instruktionen auffallend häufig und mehrfach wiederholt wieder: Alba, Covos u. a. sollen be­günstigt, individuell, mit Wärme und Hochschätzung behandelt und der fürstlichen Zufriedenheit stets aufs neue versichert werden °. Tüchtige, unparteiische und unbestechliche Beamte sind für Ruhe und Sicherheit der Provinzen von größter Wichtigkeit10; jugendliches Alter und man­1 Vgl. Weiß l. c. 2, 549 ff., 555, 558 ff.; 3, 271, 285, 293, 310, 312; Morel- Fatio 1. c. 207, 223, 233. 2 Vgl. Gachard 1. c. 31 f. 3 Vgl. Maurenbrecher 1. c. 3, 292; auch Ranke, Fürsten und Völker 1, 115 und Egelhaaf 1. e. 2, 528. -— Philipp kannte gegen die Dreistigkeit der Untertanen nur Macht und Furcht (vgl. Turba 1. c. 278). 4 Daß sie richtig charakterisiert sei, gibt E. W. Mayer 1. c. 120, 480 zu; auch Karls finanzielle Abhängigkeit von den Genuesen und seine früheren Festungs­pläne (vgl. S. 224 f.) hält er 1. c. 120, 480 f. für gut beobachtet; wenn die Instruktion von 1548 erklärt, vor Genua wolle sich Karl für jetzt und alle Zukunft sichern, ist damit wohl dieser Festungsplan gemeint (vgl. Weiß 1. c. 3, 283). 5 Vgl. Weiß 1. c. 3, 311. 6 Vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 478 f. — Die weite Verbreitung dieser finanziellen Auskunftsmittel im damaligen Italien erklärt ihr allmähliches Eindringen in den Text. Ebenso verhält es sich bezüglich der Zusätze zollpolitischer Natur (vgl. E. W. May er 1. c. 120, 479 f.). 7 Vgl. Weiß 1. c. 3, 271. 8 Vgl. Maurenbrecher 1. c. 3, 293, 304. 9 Vgl. Maurenbrecher 1. c. 3, 292 f., 298, 303, 305 ff. 10 Vgl. Maurenbrecher 1. c. 3, 291 ff., 308 f.

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