Vajk Borbála: Győri céhes kiváltságlevelek a 16-18. századból I. kötet. (Győr, 2021)

Német varga céh

Zum Neunten. Wan ainer in Handtwerch sturb, so sollen die Zächmaister durch den jüngsten Mais­­ter zum Begräbnuß den Maistern vnd Schuechknechten lassen ansagen, dieselben sollen solliche Leich Christlich vnd ehrlich zur Erden helffen bestätigen, ob aber jemandt, ohne Vrsach, außblib, der solle von den Maistern darumben gestrafft werden. Zum Zehenden. Wan ain Schuechknecht alhero käm, vnd begehret Maister zuwerden, so soll er zuuor ainem Maister ain Jahr lang arbeiten, damit man khüne sehen, ob er mit der Arbeit zum Maister tauglich ist, oder nit? Vnd wan er begehrt in das Handtwerch, so soll er zu den Zächmaistern gehn, vnd sich bey ihnen anmelden, alßdann sollen die Zächmaister nach seinem begehrn, das ganz Handwerch zusammen fordern lassen, vnd wan er sein Lehr- vnd Gebuhrts Brief auflegt, solle ihme die Maisterschafft eruolgt, vnd bewilligt werden, es soll auch demselben vber das halbe Jahr vnbeheyrat das Handtwerch zutreiben nit zugelassen, noch gestatt werden. Im Fahl er aber seine Lehr- vnd Geburts Brief nit aufzulegen hat, solle ihme sein begehren auch abgeschlagen werden. Ob auch ainer vorhanden wer, oder khünfftig herkhumen möchte, der sich vnter das Handtwerch nicht begeben, sondern für sich selbsten Maistern wolte, deme soll mit Hülff der Obrigkeit das Handtwerch zutreiben niedergelegt vnd gewöhrt werden. Zum Ailfften. Weil es vberall Handtwerchs Gebrauch ist, das Maistermall zugeben, solle der jenig, so begehrt Maister zuwerden, für dasselbig 22 Taller in die Laad zulegen schuldig sein, damit dem dürfftigen desto stattlicher dauon müge geholffen werden, vnd den Maistern soll er nit mehr, alß zwo Khandl Wein zugeben verpundten sein. Zum Zwölfften. Wan ain Maister ain Lehr bueben zum Handtwerch will dingen, soll er ihm zuuor vier Wochen, ob er zum Handtwerch tauglich ist, oder nit, versuechen. Ist er tauglich vnd ehrlich geboren, soll er ihm für das Handtwerch fürstellen, vnd daselbst auf drey Jahr lang verdingen, wan er nun die drey Jahr erstreckht, vnd außgelehret hat, solle ihm der Lehrmaister wider fürstellen, vndt bey dem Handt­werch frey sagen, damit er sein erlehrnt Handtwerch an Ort vnd Enden, wo es ihm gelüst vnd gefällig, gebrauchen müg, es soll ihm auch sein Lehrmaister sein ordenlichs Lehrklaydt zugeben schuldig sein, vnd ihm Verker nit aufhalten. Zum Dreyzehenden. So ain Schuechknecht zu ainer Witfrauen des Handtwerchs heyrathen wurde, der soll in die Laad zween Taller zulegen schuldig sein. Zum Vierzehenden. So aines Maisters Sun wurde Maister werden, der soll auch in die Laad zween Taller zulegen schuldig sein. Zum Funzehenden. Wo ain Schuechknecht zu aines Maisters Tochter heyrathen wurde, der soll auch zween Taller in die Lad zulegen schuldig sein. Zum Sechszehenden Vnd Letzten. Solle der jüngist Maister des Handtwerchs schuldig dem ganzen Handtwerch anzusagen, vnd das jhenig, was die Zächmaister mit ihm schaffen werden fleissig außzu­­richten. Wie über vnd zum beschlus will ich vorgenannter Andree Teüfl Freyherr, alß Obrister obgemeltem ainem ersamen Handtwerch den Schuestern für das Erste bey Straff ernstlich auferlegt, eingebundten, vnd khaines weegs zugelassen, noch bewilligt haben, daß sy die Maister ir Arbeit, oder Schuech antwe­­ders etwas schlechter vnd geringer, (wie bißhero beschehen) machen vnd verkauffen, oder aber dieselb ihres gefallens staigern vndt vbersetzen, vnd also diser irer zugelassen Handtwerchs Ordnung allein zu ihrem Vortl vnd aigen Nutz gebrauchen wolten, sondern sy sollen ir Arbeit vnd Schuech, ihrem beschehnen erbietten vnd zuesagen nach, gerecht und guetmachen, vnd dieselben vmb ainen Christlichen vnd billichen Pfenning vnd werth geben vnd verkauffen, vnd damit hierinnen niemandts beschweren. Es soll auch das Handtwerch durch ihre zween Zächmaister alle vierzehen Tag irem Handtwerch Gebrauch nach, iedes Maisters Arbeit vnd Schuech, ob die gerecht vndt guet gemacht sein, oder nit, ordenlich vnd fleißig besichtigen vnd beschauen lassen, vnd die jenigen, so mit der Arbeit vnrecht vnd falsch befunden werden, nach notturff darumben straffen. Für Ander so solle nit allain den jetzigen Maistern deß Schuester Handwerchs, so mir, alß Obrister vnd meinem vntergebnen Regiment mit Kreigßdiensten, vnd sonsten zuegethann vnd vnterworffen, bey Verlierung dißer irer zugelaßnen Handtwerchs Ordnung, vnd Freyheit gäntzlich verbotten, vnd gewert sein, daß sy sich weder yezo, noch hinfüran, vnter die hungarisch bürgerlich Jurisdiction nit begeben, 22

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