Handels- und Gewerbs- Kalender 1848
Handels- und Gewerbs- Kalender 1848. - I. Abtheilung. Kalender
59 die Halste herabgesetzt und werden in W- W. bezahlt, werden aber nach dem Patent vom 21. März 1818 nach und nach durch Verlosung wieder auf ihren ursprünglichen Zinnsfuß in Conv. M. zurückgebracht. 3tens. Zu diesem Ende ward die gesammte ältere Staatsschuld in 488 Serien so eingethcilt, daß jede Serie ungefähr eine Million fünfperzentiges Kapital enthält, die von 1 bis 488 gezeichneten Serien wurden in Kapseln gethan, und es finden jährlich fünf öffentliche Ziehungen : zu Anfang Jäners, März, Juni, August und November statt- 4tens. Die gezogenen Obligationen treten vom ersten Tage des Monats, in welchem die Ziehung geschehen, wieder in den ursprünglichen Zinsengenuß ein, und werden gegen neue Obligationen ausgewechselt. 5tens. Die bis zum Ziehungstage ausgelaufenen Zinsen werden bei der Umwechslung baar berichtigt. 6tens. Bei der Umwechslung von auf den Überbringer lautenden und mit Coupons versehenen Obligationen müssen alle, auch die noch nicht verfallenen Coupons beigelegt werden. 7tcns. Obligationen von weniger als 50 fl. Kapital können nicht umgewechselt werden, sondern die Umwechslung findet erst statt, wenn zwei oder mehrere Anweisungen (die man für solche kleine Kapitalsposten erhält) 50 fl. oder darüber bettagen. 8tens. Die ursprünglichen Zinsen laufen auch für die Anweisungen vom Ziehungstage, werden aber erst bei Gelegenheit der Umwechslung berechtigt. 9tens. Liegt ein Beschlag , Verbot oder sonst eine Vormerkung auf einer Obligation, so kann sie erst nach erlangter Bewilligung der betreffenden Behörde umgcwcchselt werden. lOtens. Der Tilgungsfond löst außer der Verlosung noch jährlich eine Million Kapital an solchen ältern Staatspapiercn ein und vertilgt sie. Da nun aber die so eiugelößen und vertilgten Obligationen in den Serien eingereiht bleiben, so geschieht es oft, daß bereits vertilgte Obligationen verlost werden. So oft nun die gezogenen, vertilgten Obligationen den Betrag von einer Million erreichen , wird eine Ergänzungs-Verlosung vorgenommen. Utens. Die Finanzverwaltung behält sich vor, verloste Obligationen entweder gegen neue cinznwechseln, — oder baar zurück zu bezahlen. — 12-tens Die Umwechslung der verlosten Obligationen muß binnen Jahresstist vom Tage der Ziehung an geschehen, sonst kann sie nur nach eingeholter Bewilligung bar kais. kön. allgem. Hofkammer vor sich gehen. 13tens Baarhcimzahlungen verloster Kapitalien geschehen in der Regel bei der k. k. Univ.-Staats- und Banko-Schulden-Kasse, können aber auf Einschreiten des Gläubigers, auch bei einer k. k. Provinzial- Kaffe angewicstn werden. 14. Obligationen, welche auf bestimmte Namen lauten, können umgeschriebcn werden. Die neue Obligatton erhält dieselbe Serie und Verlosungsnummcr, welche die ältere hatte. 15tens. Die Zusammenschreibung von in verschiedenen Serien eingereihtcn Obligaticn ist nicht gestattet. 16tens. Die für die gezogenen ausgewechselten neuen Obligationen heißen verloste Obligationen. 17. Die Jnteressenzahlung der unverlosten Obligationen geschieht gegen geschriebene, gestempelte Quittungen. b) Papiere der neuern verzinnslichen Staat s- schuld. Hierher gehören folgende Papiere: 1) Staatsschuldverschrei- bungcn zu 5, 4, 3, 2’/2 und 1 Prozent. 2) Die verlosten Obliga- gaiioncn. 3) Die Renturkunden des lombr venez. Monte- 4) Die Schuldverschreibungen der Darlehen mit Verlosung von den Jahren 1834, 1839 i wir wollen nun diese Papiere einzeln näher betrachten , wie folgt: 1) Staatsschuldverschreibungen z u 5 Przt. Dieses Papier fand seinen Ursprung in dem freiwilligen Anlehen, das die k. k. nicdcröstcrreichische Landesregierung im November 1816 nach den Blstimmungen des allerhöchsten Patentes vom 29. Oktober 1816 eröffnet?. Der Betrag des Anlehens war 120 Millionen Gulden C. M.; Die Obligationen lauten auf Kapitalsbeträge von 10000, 5000, 1000, 500 und 100 fl. ausgestellt, lauten auf den Überbringer und die Zinsen werden gegen Coupons erhoben, in der Regel bei der k. k. Un versal-Staatsschulden-Kasse in Wien, oder auch bei den Provinzialkassin. Die 5proz. Staatsschuidenver- schrcibungen von 1823 lauten vom 7. Juni, jene vom Jahre 1826 vom 1. November des betreffenden Jahres. 2. Staatsschuldverschreibungen zu 4 Prozent. Diese Papiere entsprangen aus einer allerhöchftenEntschließung vom 16. Oktob. 1829., wodurch die Ermächtigung zur Contrahirung einer Anleihe zu 4 % ertheilt wurde, und aus einer mittelst Regie- rungs-Circulare vom 31. März 1830. bekannt gemachten allerhöchsten Anordnung einer theilweisen Aufkündigung der mit einer höhern als 4'/o Verzinsung aufgenommenen Staatsschuld durch freiwillige Umgestaltung der aufgekündigtcn Kapitalien. Die erstere Gattung dieser Papier trägt das Datum vom 1. Dezemb. 1829., sie sind über Beträge von 1000, 500 und 100 fl. ausgestellt, lauten auf den Überbringer und die Zinsen werden gegen Coupons erhoben, welche vom 1. Juni und 1. Dezember lauten. Die andere Art lautet vom 1. Apr. 1830., die Kapitalsposten sind von gleicher Größe, wie bei der ersten Art und die Coupons lauten auf den 1. April und 1. Oktober. 3. Staatsfchuldverschreibungen z u 3 Prozent. Gründen sich auf das Regierungs-Circular vom 23. Oktob. 1835., lauten auf Beträge von 1000, 500 und 100 fl. Die Coupons sind am 1. Juli und 1. Dezemb. zahlbar. 4. Staatsschuldverschreibungen zu 2 */2 °/0. Gründen sich auf das allerhöchste Patent vom 29. März 1815., womit ein Anlehen von 50 Millionen Guld. W.W. eröffnet wurde. Die Obligationen lauten auf Beträge von 5000 , 1000,500 und 100 fl. lauten auf den Überbringer, haben Coupons und werden halbjährig verzinst. Von diesem Anlehen wurden nur 44 Millionen Gulden aus- gegeben und es ist bereits dem größern Theile nach getilgt. 5. Staatsschuldenvers chreibungenzul Pr o- z e n t. Entstanden in Folge des Patentes vom 1. Juni 1810., demgemäß Bestimmte Beträge in Einlösungs- und Antizipationsscheinen gegen Banknoten und solchen Obligationen dergestalt eingelöft wurden , daß 2/7 der Einlösscheine gegen Banknoten verwechselt für 5/7 der Einlösscheine aber 1 pcrcentigc Obligationen ausgegeben wurden. Der Gcsammtbetrag dieser Papiere war 35 Millionen Gulden, von welchen nur mehr ein sehr geringer Theil eingelöst ist. Die Verzinsung geschiet halbjährig, die Coupons lauten auf den 1. Jäncr und 1. Juli, und die Papiere auf 5000, 1000, 500 und 100 fl. Anmerkung. Bei den von 1 bis 5 angeführten Papieren hat man im Ankäufe zu sehen: 1) Auf den Kurs, 2) auf die von dem Tage, wo die letzten Interessen bezahlt wurden, bis zum Verkaufstage verstrichenen Frist, für welche der Verkäufer dem Käufer die Zinsen zu vergüten hat, 3) wäre aber auch der nächst zahlbare Coupon bereits abgeschnitten, so müßte der Verkäufer dem Käufer auch noch die Zinsen für die Zeit vergüten, bis zu welchem der nächste Coupon fällig ist. 6. Die Renturkunden des lombardisch-venezianischen Monte. Gründen sich auf die k. k. Patent vom 28. Aug. 1820. und 22. Mai 1822., mittelst welchen zur Ausmittlung und Liquidirung der Staatsschuld des lombardisch-venezianischen Königreichs das Nöthige verordnet, und sowohl ein eigenes, unter der Leitung einer besonder» Behörde (ber prefetture de monte. stehendes Kreditinstitut unter dem Namen Monte des lomb.- venez. Königreichs errichtet, als diesem ein besonderer Tilgungsfond zugcwiesen wurde. Für jede Art, der auf den Monte des lomb. venez. Königreichs übergehenden Staatsschuld werden Schuldurkun- dcn mit dem beigefügten Namen des Gläubigers ausgestellt, welche eine bestimmte jährliche Rente im Verhältnisse von 5 von 100 zusichern. Nach diesem Verhältnisse ist also jede Rente auf ein 20faches Kapital basirt z. B. eine Rente v. 300 fl. ist als Kapital im Nenn- wcrthe von 6000 fl. anzusehen.Die besondern Vorschriften über diese Gattung Papiere sind im Wesentlichen folgende: a) Die Jahresrenten werden Halbjährig erfolgt, und zwar entweder bei der Kasse des Monte in Mailand oder auch, nach vorausgegangener Verständigung bei den Provinzial-Finanzkassen. b) Die Renten müssen gegen ge- stämpclte, auf den ursprünglichen Inhaber lautende Quittungen erhoben werden, c) Unterm 31. März 1830. wurde eine theilweise Aufkündigung, der höher als mit 4 °/0 verzinslichen Staatschuld an- bcfohlcn, und deshalb auch 4 prozentige Renturkunden ausgegebcn, die auf den Überbringer lauten, d) Der Kurs wird nach Prozenten des Kapitals angegeben, daß der Rente zur Grundlage dient. Z. B. wenn es heißt: der Kurs der 5 "/„ Rente sei 102 */2, so heißt das so viel mit 102 ’/2 fl. kann ich mir in diesen Papieren eine 5 proz. jährliche Rente kaufen.