Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Riunione Adriatica dl Sicurta in Triest
29. Artikel. Sobald der Nesevefond ein Zcbntheil des Kapitals erreicht haben wird (d. h. hundert fünfzig tausend Gulden, wenn nur tausend fünfhundert Actien ausgegeben werden, oder zweimalhundert. tausend Gulden, falls diese sich auf zweitausend belaufen) wird der reine Nuzen gänzlich unter die Actien vertheilt werden, und soll alsdann die im vorhergehenden Artikel bezeichnetett 20 Provent nicht mehr erhoben werden. v 30. Artikel. Die nöthigen Ausgaben für das Bureau, die Gehalte, so wie jede vorhergesehene ».unvorhergesehene Auslage sind zu Lasten der Gesellschaft. 31. Artikel. Jedes Jahr wird eine General-Versammlung der Actionärs züsammenberufen, worin der Bilanz vorgelegt, und von der Direktion ein Bericht über den Stand der Geschäfte ertheilt wird. 32. Artikel. Außer diesen jährlichen Versammlungen hat die Direktion das Recht: die Actionärs zusammenzurufen, so oft sie es für zweckmäßig halten wird. Eine Anzahl von Actionärs, welche unter sich wenigstens 300 Actien besizen, kann der Direktion ebenfalls die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer außerordentlichen Versammlung vorstellen, indem sie ihre Gründe dafür schriftlich vorträgt; sind diese von der Direction untersucht, so wird dieselbe entweder dem Gesuche Folge geben, oder sich Vorbehalten, dasselbe bei der nächsten General-Versammlung vorzutragen. 33. Artikel. Die Actionärs werden zu den General-Versammlungen vermittelst eines gedruckten Circulärs eingeladen, welches die Gegenstände, die in derselben verhandelt werden sollen, namhaft machen wird, und es sollen weder Vorschläge noch Erörterungen über Gegenstände, die in der Einladung nicht bezeichnet sind, gestattet werden. 34. Artikel. Die General-Versammlung entscheidet über die von der Direction vorgeschlagenen Gegenstände mittelst geheimer Ballotage. 35. Artikel. In der General-Versammlung machen 5 Actien eine Stimme auS. 36. Artikel. Vermittelst des Beiwohnens der Be- sizer der Hälfte der ausgegebenen Actien, sei es nun, daß dieselbe in Person oder durch Bevollmächtigte erscheinen, rst die Versammlung gesezlich, und nur die Mehrheit der anwesenden Stimmen macht den Beschluß für die Gesell— 207 —