Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Riunione Adriatica dl Sicurta in Triest
schüft verbindlich, ausgenommen den im 14. Artikel be- zeichneten Fall. 37. Artikel. Kein Aktionär kann ein Domicil erwählen oder eine Vollmacht zur Vertretung bei der General-Versammlung ausstellen, außer zu Gunsten eines Aktionärs der Gesellschaft; diese Vollmachten mstMn wenigstens 3 Tage vor der Versammlung bei der Direktion depp- nirt werden. Ein Bevollmächtigter kann mehrere Aktionärs vertreten. 38. Artikel. Die Protokolle der General-Versammlungen werden vvn der Direktion dem General-Secretär und drei £$r anwesenden Mitglieder, deren Namen durch das Los gezogen werden, unterzeichnet. * 39. Artikel. Alle Agenten, welche den adnaWhest Verein vertreten, müssen Aktionärs der GeseAMaftsein. 40. Artikel. Die Direktion wird ermächtigt, der Sanktion der in der General- Versammlung anwesenden Aktionärs diejenigen Neuerungen zu unterstellen, welche durch die zu machende Erfahrung sich für das Gedeihen des adriatischen Vereins als nothwendig oder nüzlich ergeben sollten, vorausgesezt, daß denselben durch bestehende Geseze kein Hinderniß entgegen stehe, und diese Neuerungen, wenn sie im Einklang mit den 36. Artikel angenommen werden, sollen als wesentlicher und ergänzender Pakt des gegenwärtigen Vertrags betrachtet werden. 41. Artikel. Die Zwistigkeiten, welche in Beziehung auf die Gesellschaft zwischen dem adriatischen Versicherungs- Verein und den einzelnen Mitgliedern entstehen könnten, sollen mit ausdrücklichem Verzicht auf das gewöhnliche Verfahren durch drei Schiedsrichter gemeinschaftlich und ohne Appellation entschieden werden. Beide Theile erwählen einen Schiedsrichter und der dritte soll von den beiden Gewählten ernannt werden, indem sich übrigens die Parteien ein für allemal verbinden, ohne irgend eine Art von Widerspruch sich dem zu machenden schiedsrichtlichen Ausspruch zu unterwerfen. , Zur Beglaubigung des Vorstehenden unterzelchnen sich die Aktionärs mit freiem Wissen und Willen auf zwei gleichlautenden Exemplaren, wovon das eine bei dem löblichen k. k. Merkantil-Tribunal insinuirt und deponirt, und das andere im Archiv der Gesellschaft aufbewahrt wird. — 208 —