Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Riunione Adriatica dl Sicurta in Triest
Versicherungen zu dienen, indem die Liquidation der Sorgfalt der Direktion anvertraut bleibt, welche leztere gehalten ist, nach gänzlicher Beendigung aller laufenden Geschäfte der General-Versammlung Abrechnung zu ertheilen. Zur Fortsezung der Geschäfte ist die Bestimmung einer Anzahl von A cti o n är s, welche wenigstens zwei Dritthei- le aller ausgegebenen Aktien in Händen haben, erforderlich. 15. Arikel. Die Gesellschaft wird durch eine Direktion vertreten, welche zufammengesezt ist aus: A. Den fünf Direktoren, welche gegenwärtig den a d- riatischen Versicherungs-Banco vertreten und in Zukunft vertreten werden, so zwar, daß die Direktoren dieses Etablissement jeder Zeit auch Direktoren des adriatischen Vereins sein werden. L. Zwei Di re c torén von der General-Versammlung der Aktionärs gewählt, deren Funktionen zwei Jahre dauern und die wieder gewählt werden können. 16. Artikel. Demnach sind Direktoren des ab* riatischen Versicherungs-Vereins die Herren Angelo Giannichesi, Marcus Kuechuich, Vita Salem, Gustav Adolph Uhlick, Stamaty Zizinia, welche gegenwärtig den adriatischen Versicherungs-Banco repräsentiren und die Herren C. Schwachhofer et H. Lutteroth, welche nach Artikel 15 als derzeitige Direktoren für die beiden ersten Jahre ernannt sind. 17. Ar-tikel. Jeder der sieben Direktoren muß für die ganze Dauer seiner Functionen Besizer von wenigstens dreißig Aktien der Gesellschaft sein. 18. Artikel. Wenn nach Ablauf des gegenwärtigen Eontraets des adriatischen Versicherungs-Banco, welcher am 30. Juni 1844 zu Ende geht, dieser nicht verlängert oder erneuert werden sollte, so werden die lezten Direktoren dieses Banco ihrer Funktionen als Direktoren des adriatischen Vereins für die ganze Dauer des gegenwärtigen Gesellschafts-Vertrags beibehalten. 19. Artikel. Die Direktoren werden die Assecurranz Polizzen, Wechsel und alle andern Verbindlichkeiten oder Acten der Gesellschaft unterzeichnen, welche, um gittig zu sein, von Dreien derselben unterschrieben sein müssen, ausgenommen die Aktien, welche die Unterschrift der ganzen Direktion haben müssen, — 204 —