Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Riunione Adriatica dl Sicurta in Triest

'* Sie werden die Angestellter! ernennen, so wie die auswärtigen Agenten der Gesellschaft, werden deren Ge­halte bestimmen und denselben Vollmachten ertheilen, wel­che sie nüzlich oder nöthig erachten dürfen. Sie werden die Summen bestimmen, welche auf die verschiedenen Gattungen zu übernehmen sein werden. Sie werden die Bilanze beglaubigen und unterzeichnen. Sie werden die General-Versammlungen zusammen be­rufen und in denselben den Vorsiz führen. Endlich werden dieselben die Gesellschaft vertreten, und deren Rechte und Interessen bei allen und jeglichen Vor­fällen vertheidigen und in Schuz nehmet» 20. Artikel. Es wird ferner die Aufgabe der Di­rektoren sein, sich wenigstens einmal in jeder Woche zu versammeln und sich über die laufenden Geschäfte zu be- trahen. Jede Entscheidung muß mit Stimmenmehrheit erfolgen, bei Anwesenheit von wenigstens fünf Direktoren und von diesen protokollier und unterzeichnet werden. Keinerlei Grund, außer Abwesenheit oder Krankheit, kann die Direktoren von der Verpflichtung entbinden, die­sen Versammlungen beizuwohnen. Mittelst eines zu verfassenden organischen Reglement werden dieselben sich in die Führung der Cassa, des Porte­feuilles, Untersuchung der Bücher und andern inner» Ver­richtung theilen. 21. Artikel. Der Gehalt der sieben Direktoren wird in Zwei von Hundert für jeden derselben auf den reinen Nuzen v on jedem Bilanz bestehen, und für den Fall, daß diese Zwei von Hundert jedem derselben nicht wenigstens achthundert Gulden jährlich einbringen sollten, so wird diese leztere Summe den von jedem derselben zu beziehenden Gehalt ausmachen. 22. Artikel. Dem Herrn Angelo Giannichesi wird besonders die General-Direction der Geschäfte der Gesell­schaft anvertraut als leitender Direktor, und außer jenen der Direktion gemeinschaftlichen Attribute wird es we­sentlich tu seinen Wirkungskreis gehören. Die Versicherungs-Summen festzusezen, die Declara­tionen zu unterzeichnen, in außerordentlichen Fällen die Versammlungen der Direktoren zusammenzurufen, die Auf­sicht über die Skripturen und Angestellten zu führen, den Versammlungen, welche mit andern Versicherungskammern — 205 —

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