Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Riunione Adriatica dl Sicurta in Triest

fünf h und ert Aktien jede von tausend Gulden vor­gestellt, unter dem Vorbehalt jedoch einer Vermehrung bis aufzweiMillionenGulden, vermittelst Ausgabe wei­terer ähnlicher Actien. 4. Artikel. Die Summe, welche jeder Aktionär auf das erste Verlangen der Direktion auszubezahlen hat, be­steht inFünzehn pr. Hundert (oder einhundert und fünfzig Gulden) auf das Nominal- Kapital jeder Aktie und weiterer fünf Gulden für jede derselben, diese lezte- ren für Auslagen der Errichtung der Gesellschaft; für den­selben Zweck werden bei jeder neuen Umschreibung zwei Gulden pr. Actie erhoben werden. 5. Artikel. Für die übrigen Fünf und Achtzig pr. Hundert hat jeder Aktionär Wechsel pr. Augsburg „a pia­cere” lautend, zu Gunsten der Gesellschaft auszustellen, begleitet von solider Garantie, welche von Der Direction gutgeheißen ist, indem festgesezt bleibt, daß Niemand für mehr als dreißig Actien Bürge sein kann. Es bleibt ausschließlich der Direction überlassen, die Giltigkeit der angebotenen Bürgschaften zu prüfen und darüber zu entschieden, jedoch ohne irgend einer Ver­antwortlichkeit von ihrer Seite noch Verbindlichkeit, die Gründe einer Zurückweisung anzugeben, indem derselben überdies das Recht Vorbehalten bleibt, zu jeder Zeit einen Wechsel der Garantie zu verlangen, ohne daß der Actinär sich weigern kann, unverweilt eine andere Garantie, welche der Direction genehm ist, zu leisten, nämlich binnen zehn Tagen für die Aktionärs in Triest, und binnen dreißig Tagen für die Auswärtigen, von dem Tage an gerechnet, wo die schriftliche Aufforderung er­folgt sein wird; im entgegengesezten Falle wird jedes an seinen Actien haftende Recht erlöschen, mithin auch der Anspruch auf den Gewinn, den der laufende Billanz aus- weisen könnte; dagegen wird Derselbe den Schaden , den lezterer allenfalls geben dürfen, mitzutragen haben. 6. Artikel. Diejenigen Aktionärs, welche der Lei­stung einer Garantie enthoben sein wollen, haben sogleich in Barem Dreißig pr. Hundert (oder dreihundert Gul­den) vom Nominal - Werth jeder Actie zu bezahlen, und für den Rest von Siebzig pr. Hundert aber blos Wechsel pr. Augsburg „a piacere” zu Gunsten der Gesellschaft beizubringen. Dagegen werden Dieselben eine jährliche Zinscnvergütung von Vier pr. Hundert für die weiter bar gezahlten Fünfzehn pr. Huydert genießen, — 201 —

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