Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Riunione Adriatica dl Sicurta in Triest
7. Artikel. Alle in Triest nicht ansäßigen Aktionärs haben daselbst einen Bevollmächtigten zu ernennen, um in ihrem Namen den gegenwärtigen Gesellschafts-Vertrag zu unterzeichnen, und gleichzeitig in hiesiger Stadt ein Do- micil zu wählen, um die auf ihre Rechte oder Verbindlichkeiten gegen die Gesellschaft bezüglichen Mittheilungen entgegen zu nehmen. 8. Artikel. Die Aktien lauten auf den Namen; dieselben können verkauft und abgetreten werden, aber keine Session oder Verkauf entbindet den' ersten Besizer und Bürgen von ihrer Verantwortlichkeit gegen die Gesellschaft, ehe nicht die Direktion den neuen Besizer und neuen Garanten als gittig anerkannt hat. Bei jedem Verkauf oder Session hat übrigens die Gesellschaft das Vorzugsrecht um gleichen'Preis und gleiche Bedingungen. 9. Artikel. Die Zahlungsunfähigkeit eines Theit- habers hat den unmittelbaren Verlust seiner Rechte als Aktionär zur Folge, und für den Betrag jedwelchen Guthabens, sei es nun direct oder indirekt, welches die Gesellschaft gegen das zahlungsunfähige Mitglied geltend machen kann, verbleibt derselben das Eompensations - Recht auf dessen bare Einlage, so wie auf den ihn treffenden An- theil am Nuzen. Der zahlungsunfähig gewordene Theilhaber ist verbunden, auf die erste Aufforderung der Direktion, die in seinem Besize befindlichen Aktien zurückzuftellen, über welche dieselbe das Recht nach ihrem Gutdünken zu verfügen, und nach Abzug der möglichen Unkosten und Verluste des laufenden Bilanz so wie jeglichen Guthabens der Gesellschaft, wird demselben die gemachte Einlage, so wie die beigebrachte Garantie zurückgestattet werden. 10. Artike l. Für den Fall: als sich Verluste ergeben sollten, welche die vorhandenen baren Gelder, Portefeuille und die ausstebenden Kredite der Gesellschaft erschöpfen sollten, tritt für jeden Aktionär die ausdrückliche Verbindlichkeit ein, auf geschehene Einladung der Direktion die tut Verhältnis! des Bedarfs und der Zahl seiner Aktien stehende Summe einzuschießen, und zwar bis zur Ergänzung der im 4. Artikel vorgeschriebenen Einzahlungs- Summe. Diese Einzahlungen werden jeder Zeit als Vermmde- rung des verbleibenden nominellen Kapitals der Aktien betrachtet werden, sollen aber mit dem bei erster Gc— 202 —