Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Riunione Adriatica dl Sicurta in Triest

7. Artikel. Alle in Triest nicht ansäßigen Aktionärs haben daselbst einen Bevollmächtigten zu ernennen, um in ihrem Namen den gegenwärtigen Gesellschafts-Vertrag zu unterzeichnen, und gleichzeitig in hiesiger Stadt ein Do- micil zu wählen, um die auf ihre Rechte oder Verbindlich­keiten gegen die Gesellschaft bezüglichen Mittheilungen ent­gegen zu nehmen. 8. Artikel. Die Aktien lauten auf den Namen; dieselben können verkauft und abgetreten werden, aber kei­ne Session oder Verkauf entbindet den' ersten Besizer und Bürgen von ihrer Verantwortlichkeit gegen die Gesellschaft, ehe nicht die Direktion den neuen Besizer und neuen Ga­ranten als gittig anerkannt hat. Bei jedem Verkauf oder Session hat übrigens die Gesellschaft das Vorzugsrecht um gleichen'Preis und gleiche Bedingungen. 9. Artikel. Die Zahlungsunfähigkeit eines Theit- habers hat den unmittelbaren Verlust seiner Rechte als Aktionär zur Folge, und für den Betrag jedwelchen Gut­habens, sei es nun direct oder indirekt, welches die Gesell­schaft gegen das zahlungsunfähige Mitglied geltend ma­chen kann, verbleibt derselben das Eompensations - Recht auf dessen bare Einlage, so wie auf den ihn treffenden An- theil am Nuzen. Der zahlungsunfähig gewordene Theilhaber ist ver­bunden, auf die erste Aufforderung der Direktion, die in seinem Besize befindlichen Aktien zurückzuftellen, über welche dieselbe das Recht nach ihrem Gutdünken zu ver­fügen, und nach Abzug der möglichen Unkosten und Ver­luste des laufenden Bilanz so wie jeglichen Guthabens der Gesellschaft, wird demselben die gemachte Einlage, so wie die beigebrachte Garantie zurückgestattet werden. 10. Artike l. Für den Fall: als sich Verluste ergeben sollten, welche die vorhandenen baren Gelder, Portefeuille und die ausstebenden Kredite der Gesellschaft erschöpfen sollten, tritt für jeden Aktionär die ausdrückliche Verbind­lichkeit ein, auf geschehene Einladung der Direktion die tut Verhältnis! des Bedarfs und der Zahl seiner Aktien ste­hende Summe einzuschießen, und zwar bis zur Ergän­zung der im 4. Artikel vorgeschriebenen Einzahlungs- Summe. Diese Einzahlungen werden jeder Zeit als Vermmde- rung des verbleibenden nominellen Kapitals der Ak­tien betrachtet werden, sollen aber mit dem bei erster Gc­— 202 —

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