Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

Z. 66. Der Genuß der begründeten Rente dauert so lange, als die versicherte Person am Leben ist. Die Rente wird auch für das Vierteljahr bezahlt, in welchem die ver­sicherte Person verstorben ist. IV. Abtheilung. Allgemeines Pensions-Institut. §. 67. In dieser Abtheilung verpflichtet sich die Anstalt, nach dem Tode einer bestimmten Person einem im voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebens­dauer eine jährliche Pension zu bezahlen. §. 68. Die zu versichernde jährliche Pension muß stets durch 10 theilbar sein, und darf auf das Leben einer Per­son nicht weniger als 10 fl. und in der Regel nicht mehr als 2000 fl. betragen. §. 69. 1. Die versicherte Person muß wenigstens das 15. Lebensjahr erreicht haben; 2. darf Dieselbe weder dem Seedienste sich widmen, noch dem Militärstande, mit Einschluß des feldärztlichen Personales angehören und vor dem Feinde zu dienen ver­pflichtet sein. §. 70. Das Gesuch um die Aufnahme muß enthalten: a) den Namen, Charakter oder die Beschäftigung und den Wohnort des Bewerbers; b) die gewählte Art des Beitrittes; c) die Bestimmung der Größe der zu begründenden Pension. Das Gesuch muß ferner belegt sein: 1. mit einer eigenhändig unterfertigten Tabelle, welche den Charakter oder die Beschäftigung, das Alter und den Wohnort der versicherten Person, dann den Namen , Ge­burtsort und das Alter des zu versorgenden Individuums enthalten muß; 2. mit dem Tauf-, oder Geburtsscheine dieser beiden Personen; 3. mit dem legalen Ausweise über den Charakter oder die Beschäftigung der versicherten Person. 4. mit einem ärztlichen Zeugniße, daß Dieselbe mit kei­nem, dem Leben Gefahr drohenden Uebel behaftet sei. Die beizubringenden ärztlichen Zeugnisse müssen von einem, durch die Anstalt ausgestellten Arzte, oder wenn in — 131 —

Next

/
Oldalképek
Tartalom