Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

einem Orte kein Solcher besteht, von dem Stadt- oder Kreiöphysikus ausgefertiget, in diesem Falle von der Orts- vbrigkeit des Ausstellers legalisirt sein. §. 71. Die am Schlüße beigefügte Tabelle X. bestimmt die Größe der Einlage für jene, welche diese Einlage mit einem Male vollständig machen wollen. Die Tabelle XI. aber bestimmt, was die auf gemischten Fuß Vertretenden an Antrittsgeld und an currenten jährlichen Beiträgen nach Maßgabe ihres Alters und der zu begründenden Pension zu leisten haben; und eben so enthält die Tabelle XII. die jährlichen Einzahlungen für Diejenigen, welche auf fire Prämien beitreten wollen. §. 72. lieber die erfolgte Aufnahme wird eine Urkunde, mit der Firma und dem Siegel der Anstalt versehen, aus­gestellt. §. 73. Wenn die versicherte Person nach ihrer Auf­nahme in diese Abtheilung zum See- oder Militärdienste Übertritt, nnd im leztern Falle vor dem Feinde zu dienen verpflichtet ist, so verliert sie für sich und das versorgte In­dividuum alle Rechte und Ansprüche an die Anstalt. In diesem Falle zahlt jedoch die Anstalt alle bar gelei­steten Summen mit Ausnahme jener zum Regiefonde, ohne Zinsen, und zwar 6 Wochen nach erfolgter Anmeldung der Standesveränderung gegen Zurückstellung der Aufnahms- Urkunde zurück. §. 74. Das zur Versorgung bezeichnete Individuum ver­liert den Anspruch auf die Pension: a) wenn die versicherte Person gerichtlich als Selbst­mörder erkannt wurde; b) wenn sie im Duelle oder an den nothwendigen Fol­gen der in demselben erhaltenen Verwundung verstorben ist. In diesen Fällen zahlt die Anstalt alle geleisteten Bei­träge mit Ausnahme jener, welche zum Regiefonde cingezahlt wurden, gegen Zurückstellung der Aufnahmsurkunde und zwar ohne Zinsen zurück. §. 75. Das Recht auf den Bezug der versicherten Pen­sion wird erlangt: a) wenn die versicherte Person wenigstens ein volles Jahr, vom Tage der ersten statutenmäßigen Einzahlung ge­rechnet, gelebt hat; und b) bei ihrem Ableben das Bezugsrecht nach den Be­stimmungen dieser Statuten überhaupt nicht erloschen ist; endlich — 132 —

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