Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
einem Orte kein Solcher besteht, von dem Stadt- oder Kreiöphysikus ausgefertiget, in diesem Falle von der Orts- vbrigkeit des Ausstellers legalisirt sein. §. 71. Die am Schlüße beigefügte Tabelle X. bestimmt die Größe der Einlage für jene, welche diese Einlage mit einem Male vollständig machen wollen. Die Tabelle XI. aber bestimmt, was die auf gemischten Fuß Vertretenden an Antrittsgeld und an currenten jährlichen Beiträgen nach Maßgabe ihres Alters und der zu begründenden Pension zu leisten haben; und eben so enthält die Tabelle XII. die jährlichen Einzahlungen für Diejenigen, welche auf fire Prämien beitreten wollen. §. 72. lieber die erfolgte Aufnahme wird eine Urkunde, mit der Firma und dem Siegel der Anstalt versehen, ausgestellt. §. 73. Wenn die versicherte Person nach ihrer Aufnahme in diese Abtheilung zum See- oder Militärdienste Übertritt, nnd im leztern Falle vor dem Feinde zu dienen verpflichtet ist, so verliert sie für sich und das versorgte Individuum alle Rechte und Ansprüche an die Anstalt. In diesem Falle zahlt jedoch die Anstalt alle bar geleisteten Summen mit Ausnahme jener zum Regiefonde, ohne Zinsen, und zwar 6 Wochen nach erfolgter Anmeldung der Standesveränderung gegen Zurückstellung der Aufnahms- Urkunde zurück. §. 74. Das zur Versorgung bezeichnete Individuum verliert den Anspruch auf die Pension: a) wenn die versicherte Person gerichtlich als Selbstmörder erkannt wurde; b) wenn sie im Duelle oder an den nothwendigen Folgen der in demselben erhaltenen Verwundung verstorben ist. In diesen Fällen zahlt die Anstalt alle geleisteten Beiträge mit Ausnahme jener, welche zum Regiefonde cingezahlt wurden, gegen Zurückstellung der Aufnahmsurkunde und zwar ohne Zinsen zurück. §. 75. Das Recht auf den Bezug der versicherten Pension wird erlangt: a) wenn die versicherte Person wenigstens ein volles Jahr, vom Tage der ersten statutenmäßigen Einzahlung gerechnet, gelebt hat; und b) bei ihrem Ableben das Bezugsrecht nach den Bestimmungen dieser Statuten überhaupt nicht erloschen ist; endlich — 132 —