Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
45. 122 — werden muß. — Die Resultate der Revision werden immer unverzüglich durch die Wiener Zeitung und auch besonders durch den Druck öffentlich bekannt gemacht. §. 26. Im Falle das Resultat der Revision einen Uebcr- schuß erweiset, ist damit auf folgende Art vorzugehen: a) 40% des Ueberschußes sind zur Gründung eines für die ersten fünf Abtheilungen gemeinschaftlichen Reservefondcs zu verwenden; b) 10 % des Ueberschußes sind dem Regiefonde zuzuschreiben ; c) 50% endlich werden den noch versicherten Kapitalien und Renten, wie auch den bereits flüßigen Renten jener Abtheilung der Anstalt, bei welcher der Ueberschuß statt fand, im Verhältnisse der geleisteten Zahlungen und der Zeit, während welcher sie versichert waren, gut geschrieben. Zeigt die nächstfolgende Revision abermals einen Ueberschuß, so werden jene gutgeschriebenen Beträge den auf Kapitalsfuß beigetretenen Mitgliedern, eben so jenen Individuen , welche in der Zwischenzeit die versicherten Kapitalien bereits bezogen haben oder schon in den Genuß der versicherten Rente getreten sind, nach drei Monaten zurückgezahlt, bei den übrigen Mitgliedern aber von den einzuzahlenden Prämien während der nächsten Bilanzperiode bei den nächsten Einzahlungen in Abzug gebracht. Würde sich aber bei jener nachfolgenden Revision ein Abgang ergeben, so wird bloß mit dem Mehrbeträge des früher gutgeschriebenen Ueberschußes auf die angczeigte Art verfahren. Sollte ungeachtet der durch die gegenwärtigen Statuten aufgebotenen Vorsichten durch unvorherzusehende Ergebnisse der Fall eines Abganges eintretcn, und es sich bei der Revision zeigen, daß die Mitglieder der einen oder der andern Abtheilung der Anstalt zur Erreichung der beabsichtigten Bezüge zu wenig eingezahlt haben, oder überhaupt die Größe des bestehenden Fondes nicht zureiche, so muß zur Deckung des Abganges vor Allem der etwa früher gut geschriebene Ueberschuß, dann der Reservefond der Anstalt verwendet, und erst, wenn auch dieser nicht zureichen sollte, der Rest nachdem Prinzipe der Wechselseitigkeit von allen Interessenten d.i. (nach §. 3) den Versorgern sowohl als den ver- sorgten Personen der betreffenden Abthcilung durch verhättnißmäßige Nachzahlungen oder Abzüge hcrbeigeschafft werden. Die Wahl der Modalität der Hdrbeischassung ist