Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
— 123 — in Uebereinstimmung mit §. 19 den Versorgern überlassen; versorgte Personen müssen sich jedenfalls dem Abzüge unterwerfen. §. 27. Der nach §. 26. a) gebildete Reservefond hat als gemeinschaftliches Eigenthum der ersten 5 Abtheilungen jedes in demselben sich ergebende Deficit zu decken. Würde sich in mehreren Abtheilungen zugleich ein Abgang ergeben, so wird der Reservefond im Falle seiner Unzulänglichkeit nach Verhältniß der einzelnen Abgänge den Fonds jener Abtheilungen zugethcilt. — Der Reservefond soll nicht unverhältnißmäßig anwachsen, und höchstens 207« vom Fonde der Anstalt betragen. — Hat der Reservefond einmal eine solche Höhe erreicht, daß er ein Zehntel vom ganzen Jnstitutsfonde ausmacht, so werden demselben bei den nachfolgenden Revisionen nur 25% oon den periodischen Überschüssen so lange zugeschrieben, bis er 15 7o vom Fonde der Anstatt beträgt; dann aber werden bis zur Erreichung des obigen Marimums nur 10% der periodischen Überschüsse zum Reservefonde hinterlegt. Alles, was an Zuflüssen zum Reservefonde diese Verhältnißzahlcn überschreitet, kommt nach den im §. 26 c) enthaltenen Bestimmungen den Mitgliedern zu Guten. §. 28. Zur Bestreitung der mit der Verwaltung der Anstalt nothwendig verbundenen Auslagen sind folgende Zuflüsse angewiesen: a) Die Aufnahmsgebühr (nach §. 10. b). b) Die Beiträge zum Regiefonde (nach §. 10. b). c) Der Antheil aus unerhoben gebliebenen oder der Anstalt anheimgefallenen Beträgen (laut §. 24.) d) Der Antheil an den sich erwa ergebenden Ueber- schüssen (nach §. 26. b). e) Die sämmtlichen Jntercalar-Interessen. Die Ueberschüsse des Regiefondes fließen in den Reservefond, und wenn dieser leztere eine solche Höhe erreicht hat, daß aus dessen Erträgnisse ein Theil der Regiekosten ohne Bedenken bestritten werden kann, so werden die Beiträge zum Regiefonde herabgesezt werden, worüber seiner Zeit der Ausschuß entscheiden wird. §.29. Die Firma der Anstalt lautet: Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Re ntcn-Versicherungs-Anstalt. Das Siegel derselben hat dieselbe Umschrift.